Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 217/02
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG, InsO, KO, GesO


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
InsO § 133 Abs. 1
KO § 31 Nr. 1
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 217/02

vom 2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Handlung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners ausging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F., § 133 Abs. 1 InsO, § 31 Nr. 1 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO beantworten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143) oder einer unentgeltlichen Verfügung (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248) entfallen, wenn der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407) oder der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, WM 1990, 1588, 1590; v. 4. Dezember 1997, aaO S. 249; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 800).

Auf den Fall übertragen, daß der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird, bedeutet dies, daß die Indizwirkung dann entfällt, wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftsgläubiger, befriedigen zu können. Auf die Vorstellung des Bürgen von der Liquidität des Hauptschuldners oder dessen Befriedigungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Bürge davon ausging, seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen zu können, mag die Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend gesehen. Eine abweichende Meinung hat die Nichtzulassungsbeschwerde - von der landgerichtlichen Entscheidung abgesehen - nicht aufzuzeigen vermocht.

Damit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f).

Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück