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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: IX ZR 217/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 94 | |
BGB § 95 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. September 2003 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 383.468,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) hat keinen Erfolg; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 94 BGB abgewichen. Das Oberlandesgericht hat jedoch ausgeführt, daß die geplante Stahlfertigteilhalle ein Scheinbestandteil des Grundstücks gewesen wäre. Damit hat es § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB angewandt. Hierzu legt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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