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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 217/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.990,29 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, allgemeine Regeln zur Verteilung der Beweislast bei einander widersprechenden Zeugenaussagen aufzustellen, deren eine von vorgelegten Urkunden gestützt werden könnten. Die Würdigung des Beweisergebnisses einschließlich des Vorbringens beider Parteien und der von beiden Seiten überreichten Unterlagen obliegt dem Tatrichter (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dieser verantwortet auch das Ergebnis des vorliegenden Falles, eine Einigung über die Abrechnung der Wintergerste zu einem bestimmten Preis sei nicht erwiesen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde war der Kläger nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, der Abrechnung der Schuldnerin vom 30. September 2003 zu widersprechen. Sein Vortrag, er habe dem Vertreter der Schuldnerin am 24. oder 25. September 2003 ausdrücklich gesagt, mit einer Abrechnung zum Preis von 9,50 Euro netto nicht einverstanden zu sein, ist nicht widerlegt worden; einer gleichwohl erfolgten Abrechnung brauchte er dann nicht nochmals entgegenzutreten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte eine Bereicherung der Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO angenommen. Der Kläger hatte in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet, der Beklagte habe die Verkäufe "während seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter" vorgenommen. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch den Hinweis, alles Getreide sei vermarktet, nicht bestritten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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