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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZR 219/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.738.392,40 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen zwei in unterschiedlichen Urkunden abgeschlossene Verträge als rechtliche Einheit anzusehen sind, hat das Berufungsgericht, auch nach Auffassung der Beschwerde, zutreffend gesehen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Vermutung der Einheit daraus abgeleitet werden kann, dass in einem von zwei in getrennten Urkunden abgeschlossenen Verträgen die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirksamkeit des anderen Vertrages abhängig gemacht wird, stellt sich in dieser Form nicht. Der Kaufvertrag war in seinem Fortbestehen nicht - worauf es hier allenfalls ankäme - von dem wirksamen Fortbestehen des Darlehensvertrages abhängig gemacht worden, sondern lediglich von dessen Abschluss. Davon ist das weitere Schicksal beider Verträge unabhängig. Hinsichtlich des Darlehensvertrages, auf den es hier ankommt, war eine Abhängigkeit vom Kaufvertrag überhaupt nicht vereinbart.
Die erforderliche Beurteilung der rechtlichen Einheit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles war damit insgesamt Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGHZ 76, 43, 49; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1664; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 76/99, WM 2003, 1141, 1142). Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung erforderlich. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt, insbesondere wurde kein entscheidungserheblicher Beweisantrag übergangen. Es genügt nicht, eine innere Tatsache der Parteien durch einen Dritten unter Beweis zu stellen, ohne zu erklären, wie diese Tatsache zum Ausdruck kam und warum der Zeuge hierzu etwas sagen kann. Soll über Indizien für innere Tatsachen Beweis erhoben werden, müssen vielmehr die Indizien dargelegt und unter Beweis gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, WM 1990, 516, 517 f; v. 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 9a).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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