Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: IX ZR 219/99
Rechtsgebiete: BGB, AGB
Vorschriften:
BGB § 138 Abs. 1 | |
AGB § 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 114.522,79 € (223.987,12 DM)
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Wäre § 5 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 der AGB der Klägerin in dem von der Revision vertretenen Sinne auszulegen, so wäre die Klausel gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn die Abtretung aller aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit dem Ziel, sämtliche Forderungen der Klägerin auch aus anderen Rechtsgeschäften zu sichern, hätte die Gemeinschuldnerin zum Vertragsbruch gegenüber ihren weiteren Vorbehaltslieferanten angehalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. März 1977 - VIII ZR 178/75, NJW 1977, 2261 f). Die in § 5 Nr. 1, 1. Satz enthaltene schuldrechtliche Freigabeverpflichtung der Klägerin gleicht eine solche Benachteiligung der anderen Vorbehaltslieferanten nicht aus. Deren schutzwürdige Interessen würden nur durch eine dinglich wirkende Freigaberegelung berücksichtigt (BGHZ 72, 308, 310 f; BGH, Urteil vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1669 unter II. 1. b) aa); vom 8. Dezember 1998 - XI ZR 302/97, WM 1999, 126, 127). Im übrigen soll auch die schuldrechtliche Freigabeverpflichtung nur eingreifen, wenn sämtliche Forderungen der Klägerin zuzüglich eines Sicherheitszuschlages abgesichert sind.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.