Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 22/08
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 96 Abs. 1
InsO § 131 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.979.906,23 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung und der Inkongruenz.

1.

Bei der Prüfung, ob die Erlangung einer Aufrechnungsmöglichkeit die Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt, sind die Folgen der Aufrechnung einzubeziehen, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Masse gerade vor dem durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will. Die Gutschriften, welche der Beklagten die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch ermöglichten, führten zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse. Mit Erteilung der Gutschriften erlosch der Anspruch gegen die Beklagte auf die Gutschrift; der Anspruch aus den Gutschriften war der Aufrechnung durch die Beklagte ausgesetzt. Dieser Nachteil wurde dadurch, dass in Höhe der Aufrechnung auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten erlosch, nicht ausgeglichen, weil diese Forderung lediglich mit der Insolvenzquote zu bedienen gewesen wäre.

2.

Ob eine Sicherung oder Befriedigung kongruent oder inkongruent ist, macht der Senat auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 1 InsO davon abhängig, ob der Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit hatte (BGHZ 147, 233, 240) . Eine Ausnahme hat er für den Fall der Verrechnung von Gutschriften mit dem Sollstand eines Kontokorrentkontos innerhalb der Kontokorrentbeziehung anerkannt. Eine solche Verrechnung von Zahlungen, welche die Bank von Dritten hereingenommen hat, ist kongruent, wenn sie vertragsgemäß unter Einhaltung der für die Kontokorrentbeziehung geltenden Vereinbarungen erfolgt und soweit Belastungen in gleicher Höhe gebucht werden (BGHZ 150, 122, 129 ; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f, Rn. 15). Bei der Aufrechnung mit einer außerhalb des Kontokorrents stehenden Forderung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück