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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: IX ZR 220/97
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 29. Oktober 1998
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1997, berichtigt durch Beschluß vom 8. Oktober 1997, wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.030,51 DM
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Bespricht der Rechtsanwalt den Gegenstand einer anhängigen Klage außergerichtlich mit dem Gegner, um einen Vergleich zu erzielen, steht dem Rechtsanwalt neben der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1961 - VI ZR 249/60, NJW 1961, 1469, 1470; v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933).
Ende der Entscheidung
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