Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: IX ZR 220/97
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 220/97

vom

29. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 29. Oktober 1998

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1997, berichtigt durch Beschluß vom 8. Oktober 1997, wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.030,51 DM

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Bespricht der Rechtsanwalt den Gegenstand einer anhängigen Klage außergerichtlich mit dem Gegner, um einen Vergleich zu erzielen, steht dem Rechtsanwalt neben der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1961 - VI ZR 249/60, NJW 1961, 1469, 1470; v. 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933).



Ende der Entscheidung

Zurück