Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: IX ZR 222/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2002 auf 36.202,33 € (= 70.805,60 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie beträgt 70.805,60 DM.
Die Beschwer ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzusetzen. Maßgeblich ist die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der Forderungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR AnfG § 3 - Beschwer 1). Für die Höhe der Beschwer ist daher die Gesamtforderung des Klägers zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier am 5. Juli 2001 - zu berechnen. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung wegen der Forderungen des Klägers aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 1999 und aus dem im damaligen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2000 nebst Zinsen zu dulden. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Urteil vom 13. August 1999: 62.928,38 DM 4 % Zinsen aus 50.000 DM seit 3. Oktober 1998: 5.506,85 DM 4 % Zinsen aus weiteren 12.928,38 DM seit 16. Dezember 1998: 1.319,05 DM Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 2000: 988,90 DM 4 % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1999: 62,42 DM Summe: 70.805,60 DM
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß eine Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten anfechtbar erworbene Grundstück in dieser Höhe Erfolg haben wird. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Grundstück nicht annähernd wertausschöpfend belastet war und die Zwangsversteigerung einen deutlich über die Verbindlichkeiten der betreibenden Gläubiger hinausgehenden Erlös erbracht hätte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.