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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 222/03
Rechtsgebiete: ZPO, SGB X
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
SGB X § 66 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 28.508,93 Euro.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht war nicht an die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der gegen die Schuldnerin gerichteten Steuerforderungen gebunden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwies auf die Anlage K 10, aus der sich die späteren Fälligkeitszeitpunkte ergaben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger hat trotz eines rechtlichen Hinweises nicht ausreichend zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen vorgetragen. Der von ihm angebotene Beweis brauchte deshalb nicht erhoben zu werden. Gleiches gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage, ob die Zahlungen aus der objektivierten Sicht der Schuldnerin unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden, ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung erfolgten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). Nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X in der Fassung vom 18. Januar 2001 hätte die Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Beiträge nicht ohne vorherige Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von einer Woche erfolgen dürfen. Einen Erfahrungssatz, dass jeglicher Rückstand bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bedeutet, gibt es nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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