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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: IX ZR 222/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 448
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 222/04

vom 10. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 10. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 29.718,75 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, indem es für den vom Mandanten - hier: dem Beklagten - zu erbringenden Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden den vollen Beweis nach § 286 ZPO gefordert hat, statt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO ausreichen zu lassen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930). Da es jedoch nach Anhörung des Beklagten die Voraussetzungen einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO verneint hat, die nur eine gewisse, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Tatsache verlangt, hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises lagen deshalb nicht vor, weil in der gegebenen Situation mehr als eine "vernünftige" Entscheidung des Mandanten vorstellbar war (vgl. BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006, aaO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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