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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 222/05
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 55 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.053,19 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist (jedenfalls) unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, sondern von § 55 Abs. 2 BRAO in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn eindeutig geregelt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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