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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 223/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 4. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 71.412,22 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles auf eine konkludente Genehmigung der Lastschriften durch den Insolvenzverwalter schließen lassen können (BGHZ 174, 84, 97 ff). Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2003 und 21. Juni 2004 sei von einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften auszugehen, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und lässt zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen. Da das Darlehen somit im maßgeblichen Anfechtungszeitraum nicht zurückgeführt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zu § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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