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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 223/07
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 9 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Gegenstand der beabsichtigten Revision ist nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 EUR, sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom Eintritt des Rentenfalles an die Klägerin fortlaufend zu zahlen haben wird. Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges dieses Betrages (vgl. § 9 Satz 1 ZPO) liegt deutlich unter 20.000 EUR, auch ohne Berücksichtigung der Abschläge dafür, dass das Berufungsgericht nur eine Feststellung ausgesprochen hat und es um Zahlungen in ferner Zukunft geht. Würde der Wert nach § 3 ZPO bemessen, könnte er nicht höher ausfallen.
Ende der Entscheidung
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