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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 224/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 243.393,16 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ( § 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2004 ist möglich, sogar nahe liegend, berücksichtigt den maßgeblichen Prozessstoff und lässt keinen grundsätzlichen Verstoß gegen das Gebot interessengerechter Auslegung erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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