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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IX ZR 225/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.195,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist die Klägerin hinweisen müssen, ist keinesfalls willkürlich, steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach hat der Anwalt den Mandanten insbesondere vor der Gefahr zu warnen, dass Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 16). Anhaltspunkte für die Beklagte dafür, dass sich die Klägerin des drohenden Ablaufs der Verjährungsfrist bewusst war, sind nicht ersichtlich und zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Selbst wenn die rechtliche Prüfung durch die Beklagte und die daraus abgeleitete Empfehlung, keine Klage gegen die Bank zu erheben, zutreffend gewesen wären, hätte die Beklagte nicht auf den ergänzenden Hinweis auf die alsbald drohende Verjährung verzichten dürfen. Im Übrigen war - wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - der Rat unzutreffend.

2.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde richtet sich die von ihr aufgeworfene Frage zur Kausalität der Pflichtwidrigkeit nicht nach der im Vorprozess erfolgten rechtlichen Beurteilung. Zu Recht hat das Berufungsgericht - auch dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren genommen hätte - die Sicht des Regressrichters für maßgeblich gehalten (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367, 1368 Rn. 11; Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, aaO Rn. 23; ferner Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312).

3.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorbringens der Beklagten zum Beratungsverhalten der Klägerin liegt nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294 ; BVerfG NJW 2003, 125, 127) . Das Berufungsgericht konnte das Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert ansehen. Die Beschwerde weist keinen konkreten Vortrag nach, der eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnte.

4.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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