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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 225/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
ZPO § 287 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. November 1998
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Revisonsverfahren: 85.832,82 DM
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Im Regreßprozeß ist der Richter hinsichtlich der Beweiserhebungspflicht durch § 287 ZPO freier gestellt. Er kann von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (BGHZ 133, 110, 113; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, BGHR ZPO § 287 Abs. 1 - Beweisanträge 1). Davon ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei ausgegangen.
Ende der Entscheidung
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