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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 225/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. | |
BGB § 151 Satz 1 | |
BGB § 242 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 51.129,19 ? (100.000 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Die wirksame (vgl. § 151 Satz 1 BGB) Bürgschaft sicherte nach den revisionsrechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts den der Hauptschuldnerin auf dem Konto-Nr. 3300231200 ausgereichten Barkredit über 1,5 Mio. DM. Demgegenüber hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, daß allein Kaufpreiszahlungen an die Firma A. Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft geworden wären (§ 242 BGB). Vorstellungen des Hauptschuldners über die Verwendung der verbürgten Darlehensmittel binden den Gläubiger nur unter besonderen, engen Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht dargetan ist.
Ende der Entscheidung
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