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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: IX ZR 226/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 134 | |
BGB § 401 | |
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 39.326,71 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Soweit das Berufungsgericht von einer Abtretung der gegen den Beklagten gerichteten Auszahlungsansprüche der Streithelferin zu 2 (§§ 667, 675 BGB) an die Klägerin ausgeht, handelt es sich um eine unangreifbare tatrichterliche Würdigung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird.
Die Streithelferin zu 2 hat ausdrücklich erklärt, die von der Streithelferin zu 1 bei der Überweisung der Klagesumme an den Beklagten zugunsten der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin getroffene Leistungsbestimmung gegen sich gelten zu lassen. Diese Äußerung bringt in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen der Streithelferin zu 2, sich dem Klageantrag und der Klagebegründung anzuschließen, den Willen, etwaige eigene Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abzutreten, mit Rücksicht auf den angestrebten Klageerfolg hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Wirksamkeit der Abtretung begegnet im Blick auf §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Bedenken, weil es sich nicht um eine Zession von Gebührenansprüchen eines Rechtsanwalts gegen einen Mandanten, sondern umgekehrt um die Abtretung von Ansprüchen eines Mandanten gegen seinen Anwalt handelt, die keine Geheimhaltungsinteressen des Mandanten berühren kann (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 189/05, NJW 2007, 1196 Tz. 6).
2. Nicht entscheidungserheblich sind die von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsätzlichkeit und der Rechtsfortbildung zur Prüfung gestellten Fragen, ob bei nochmaliger Abtretung einer bereits zur Sicherheit zedierten Forderung der Anspruch des Zedenten auf Rückgewähr der Forderung gegen den Erstzessionar analog § 401 BGB auf den Zweitzessionar übergeht und ob eine unwirksame Zweitzession in eine Abtretung des künftigen Rückgewähranspruchs gegen den Erstzessionar umgedeutet werden kann. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die zeitlich vorrangige Abtretung der Klageforderung durch die Streithelferin zu 2 an den Beklagten als nichtig zu erachten. Bei dieser Sachlage mangelt es an einer Konkurrenz mehrerer Abtretungen.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Forderungsabtretung seitens der Streithelferin zu 2 an den Beklagten habe mangels zu sichernder Forderungen keine Wirksamkeit erlangt, bekämpft der Beschwerdeführer, ohne einen Zulassungsgrund darzulegen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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