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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 227/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 156 Abs. 2 | |
ZPO § 296a | |
ZPO § 525 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
InsO § 134 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe der Kfz-Briefe sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte übergegangen, lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftreten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren.
2.
Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nachdem die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, dass die Briefe unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss übergeben worden seien, hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass eine spätere Übergabe der Briefe oder zumindest eine Auszahlung der Darlehensvaluta vor der Übereignung erfolgt sei. Ein weitergehendes substantiiertes Bestreiten der Beklagten war nur nach schlüssigem Vortrag des Klägers erforderlich.
3.
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. November 2007 erfolgte seinem Inhalt nach auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, ohne dass der Kläger schon dort Beweis angetreten oder wenigstens Schriftsatzfrist beantragt hätte. Das Berufungsgericht musste den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen, weil es seine Hinweispflichten nicht verletzt hatte (§§ 525, 296a, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
4.
Die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 19. März 1998 (IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) und 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Sicherungsgebers für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO nach der neueren Rechtsprechung entfallen ist.
5.
Die Frage, ob das "Stehenlassen" eines (ungekündigten, aber kündbaren) Darlehens im Hinblick auf das Stellen einer Sicherheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage jedoch bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entscheidungserheblich.
6.
Dadurch, dass das Berufungsgericht § 133 InsO nicht geprüft hat, wurde der Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Das Berufungsgericht musste den Kläger, der Insolvenzverwalter ist, nicht auf diese Anfechtungsvorschrift hinweisen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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