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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: IX ZR 228/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 27. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2001 wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 37.100,54 € (72.562,34 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Klage steht allenfalls in Höhe von 13.025,71 DM (die über 70 % hinausgehende Quote) nicht die Rechtskraft des Urteils der Zivilkammer 19 des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 1997 (319 O 294/96) entgegen (BGHZ 135, 178, 181; Urt. v. 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3020; v. 15. Januar 1998 - BLw 46/97, LM ZPO § 322 Nr. 152). Den Klägern ist insoweit aber kein Schaden entstanden, weil nach ihrem gesamten Vortrag der Beklagte bereits durch Realisierung einer Quote von 70 % auftragsgemäß gehandelt hätte.
Im übrigen ist die Klageabweisung rechtsfehlerfrei erfolgt.
Ende der Entscheidung
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