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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 229/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 229/00

vom

8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Cierniak

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 68.750 DM (= 35.151,32 €) festgesetzt (vgl. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9 Anm. V).

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach den Umständen ist davon auszugehen, daß sich der Rückgewähranspruch von 125.000 DM auf die titulierte Hauptforderung bezieht (vgl. Kilger/Huber, aaO § 9 Anm. II 1).

Ende der Entscheidung

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