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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: IX ZR 229/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 130 | |
InsO § 131 | |
InsO § 134 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. November 2006 wird zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.520 Euro verurteilt worden ist.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Gründe:
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der Anspruch des Klägers hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsanspruch des Beklagten aus §§ 130, 131 InsO, weil die Zahlung mit Mitteln der vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Beklagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, z.V.b. in BGHZ) nicht mehr.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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