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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: IX ZR 229/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 130
InsO § 131
InsO § 134 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 229/06

vom 10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 10. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. November 2006 wird zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.520 Euro verurteilt worden ist.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Gründe:

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der Anspruch des Klägers hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsanspruch des Beklagten aus §§ 130, 131 InsO, weil die Zahlung mit Mitteln der vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Beklagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, z.V.b. in BGHZ) nicht mehr.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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