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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 229/08
Rechtsgebiete: BGB, GG, StGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 826 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
StGB § 356 | |
ZPO § 114 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die allein noch zur Prüfung gestellten deliktischen Ansprüche sind unbegründet.
1. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin gerügten Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG).
Selbst wenn der Beklagte die wegen Vermögensdelikten später rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte R. als in Finanzdingen kompetente und auch sonst seriöse Dame bezeichnet hat, folgt daraus für sich genommen keine Haftung aus § 826 BGB. Vielmehr muss der Verpflichtete durch seine Handlung vorsätzlich, mindestens mit bedingtem Vorsatz, den eingetretenen Schaden verursacht haben (BGH, Urt. v. 24. April 2001 - VI ZR 36/00, WM 2001, 1454, 1457). Dies hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, ohne dass dabei entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt geblieben wäre.
2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 356 StGB scheidet aus, weil der Beklagte in dem hier gegebenen Fall der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs im Auftrag beider Vertragspartner nur ein gemeinsames Interesse wahrgenommen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, VersR 1997, 187, 189). Auch fiele der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der Norm, weil er seine Grundlage jedenfalls nicht in der Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch den Beklagten findet.
3. Scheidet danach eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach aus, kann offen bleiben, ob die Verjährungsvorschrift des § 51b BRAO a.F. auf Deliktsansprüche Anwendung findet.
Ende der Entscheidung
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