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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: IX ZR 229/99
Rechtsgebiete: BGB, KO
Vorschriften:
BGB § 283 Abs. 1 | |
KO § 82 | |
KO § 127 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 10. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 198.767,28 € = 388.755 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg.
Der Ausspruch des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hafte gemäß § 283 Abs. 1 BGB, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 1997 im Hinblick auf ihre vorangegangenen Schreiben vom 4. und 30. April 1997 zugleich als Ablehnungsandrohung auslegen.
Der Beklagte zu 2 haftet gemäß § 82 KO, weil er das Ab- (nicht Aus-) sonderungsrecht der Klägerin als Sicherungseigentümerin schuldhaft verletzt hat, vgl. § 127 Abs. 2 KO. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 20. Februar 1996 hatte die Klägerin ihr Absonderungsrecht hinsichtlich der einzelnen Fahrräder glaubhaft gemacht. Der Beklagte hätte daraufhin die Räumung vor dem 1. April 1996 ermöglichen können und müssen.
Ende der Entscheidung
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