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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 230/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 132.292,00 €
Gründe:
Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen ausgelaufenes Recht.
a) Art. 99 InsG-Frankreich 1967 gilt nur noch für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 1986 eröffnet worden sind. Die in Art. 180 Abs. 1 InsG-Frankreich 1985 getroffene Neuregelung unterscheidet sich vom alten Recht erheblich darin, daß die Vermutung für ein Fehlverhalten und dessen Kausalität für eine Deckungslücke im Vermögen der Gesellschaft entfallen ist (vgl. Junker RIW 1986, 337, 341; Ehricke, Das abhängige Konzernunternehmen in der Insolvenz (1998), S. 528 f; Terboven, Zivilrechtliche Geschäftsleiterhaftung bei Kapitalgesellschaften in Frankreich [1993] S. 62 f). Dies verändert die Beurteilungsgrundlage dafür, ob ein entsprechendes Urteil eines französischen Gerichts mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich nicht vereinbar ist, grundlegend.
b) Für nach dem 31. Mai 2002 eröffnete Insolvenzverfahren sind die Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen im Verhältnis zu Frankreich durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/200 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren geregelt. Nach Art. 25 EuInsVO werden unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehende oder in engem Zusammenhang damit stehende Entscheidungen wie das im Streitfall ergangene Urteil ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Für deren Vollstreckbarkeit kommt es gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO in Verbindung mit Art. 38 ff EuGVVO (vgl. Art. 68 Abs. 2 EuGVVO) weder auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit, noch auf die gemäß Art. 35 Abs. 3 EuGVV nicht zu überprüfende Anerkennungszuständigkeit an.
c) Betreffen Rechtsfragen inzwischen außer Kraft getretenes Recht, muß die Beschwerdebegründung zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufzeigen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, z.V.b. in BGHZ 154, 288). Daran fehlt es.
2. Im übrigen ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies kommt dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat, so daß eine Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts (BGH, Beschluß v. 27. März 2003 aaO S. 989 f) vermag die Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wenig aufzuzeigen wie Rechtsfehler von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung (vgl. BGH, aaO). Das Berufungsgericht hat sich insbesondere mit der Frage der Differenzierung bei der Inanspruchnahme des "rechtlichen Geschäftsleiters" einerseits und der "faktischen Geschäftsleiter" andererseits hinreichend auseinandergesetzt.
Ende der Entscheidung
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