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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 230/06
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Pape und Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2006, berichtigt durch Beschluss vom 29. Dezember 2006, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 452.400 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Die in mehrfacher Hinsicht gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere ist zu bemerken:
Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht erfolgreich mit der Behauptung beanstandet werden, der Richter habe den Parteivortrag "nicht in der gebotenen Weise" berücksichtigt. Denn ein Verfahrensgrundrecht auf richtige Subsumtion und Beweiswürdigung durch das Gericht besteht nicht.
Das Berufungsgericht hat auch gegen seine verfahrensgrundrechtlich erheblichen Hinweispflichten nicht verstoßen. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht hat es weder ein Beweislasturteil gesprochen noch die berechtigte Erwartung der Klägerin hervorgerufen, dass es die Zeugenbeweisaufnahme im Sinne ihrer Stellungnahme würdigen werde.
Soweit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gemäß § 286 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, erachtet der Senat die erkennbare Unstimmigkeit nicht als objektiv willkürlich. Der Zeitraum nach dem 9. Oktober 2003, in welchem der Nachtrag zu dem Anwaltsvertrag vom 1. Juli 2002 nach Annahme des Berufungsgerichts tatsächlich entstanden sein soll, umfasst auch den beweisrechtlich wesentlichen Zeitraum nach dem 19. Dezember 2003. Demgegenüber hat das frühere Datum rechtliche Bedeutung, weil es den frühestmöglichen Zeitpunkt der durch die Beklagte eingewendeten Kollusion bezeichnet.
2.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht gegeben.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung nicht von Rechtssätzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 abgewichen, auf welches sich die Beschwerde beruft.
Zur Bindungswirkung des Urkundenvorbehaltsurteils für das Nachverfahren gemäß § 600 ZPO hat das Berufungsgericht keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat sich auch über keine Auslegung von Urkunden im Vorbehaltsurteil hinweggesetzt oder notwendig dort Entschiedenes im Nachverfahren anders beurteilt. Seine Beweiswürdigung gründet sich hauptsächlich auf die Zeugenaussage S. , mit welcher der Zeuge die von ihm geschaffene, in sich nicht folgerichtige Urkundenlage nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht plausibel zu erklären vermocht hat. Diese Frage hat sich vor dem Nachverfahren nicht gestellt.
3.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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