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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: IX ZR 230/99
Rechtsgebiete: KO
Vorschriften:
KO § 30 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Mai 1999 wird angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 55.314,96 DM nebst 4% Zinsen seit 14. November 1997 verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen, weil die Sache keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und richtig entschieden ist (§ 554b ZPO).
Streitwert für die Revisionsinstanz: bis zum 11. September 2001 66.526,72 DM, danach 11.211,76 DM.
Gründe:
1. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte dazu verurteilt hat, an den Kläger 55.314,96 DM nebst 4% Zinsen seit 14. November 1997 zu bezahlen, sind keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennbar.
Der Kläger kann sich auf eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO stützen. Die Zahlungseinstellung ist von der Beklagten nicht in bestimmter Form bestritten worden.
Die Verrechnung der Gutschriften mit dem Sollsaldo war in Höhe von 55.314,96 DM inkongruent, da die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen keinen fälligen Anspruch hatte, daß die Gemeinschuldnerin den Kredit unter 300.000 DM zurückführt (vgl. BGHZ 138, 40/47; BGH, Urt. vom 17. Juni 1999, IX ZR 62/98, NJW 1999, 3780, 3781). Das Urteil des Senats vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98, NJW 1999, S. 326 ff.) steht nicht entgegen. Es betrifft nur den dort zur Entscheidung stehenden Fall, daß das Kreditinstitut, bei offengehaltener Kreditlinie Verfügungen des Kunden als Bargeschäft wieder zuläßt.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, den ihr nach § 30 Nr. 2 KO obliegenden Entlastungsbeweis zu führen. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, einen richterlichen Hinweis zu erteilen oder die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil diese Frage zwischen den Parteien erkennbar streitig war.
2. In Höhe von weiteren 11.211,76 DM nimmt der Senat die Revision zur Entscheidung an. Die Verrechnung der Lastschriften mit Gutschriften im Zeitraum vom 4. Juli 1996 bis 29. Juli 1996 dürfte nach dem bisherigen Sachstand als unanfechtbares Bargeschäft zu werten sein (vgl. BGH, Urt. vom 25. Februar 1999, IX ZR 353/98, NJW 1999, 3264, 3266 und vom 25. Januar 2001, IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651 f).
Insoweit gibt der Senat zu erwägen, die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte mag binnen drei Wochen ab Zugang dieser Entscheidung mitteilen, ob Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden soll.
Ende der Entscheidung
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