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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 231/00
Rechtsgebiete: StBGebV
Vorschriften:
StBGebV § 4 Abs. 1 Satz 1 | |
StBGebV § 13 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 13. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64.633,60 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Da die Klägerin vorgetragen hat, sie pflege einschlägige Mandate "ausnahmslos auf Basis einer Honorarvereinbarung unter Zugrundelegung eines Zeithonorars" zu übernehmen, liegt die Annahme nahe, daß es sich bei der Honorarvereinbarung vom 31. März 1998 um einen "Vordruck" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV handelt. Das Gegenteil hat die Klägerin, die für die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht dargetan. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Da die Form des § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV nicht gewahrt ist, kommt es auf die Frage, ob eine Honorierung nach Zeitgebühren unabhängig von § 13 Abs. 1 StBGebV vereinbart werden kann, nicht an.
Ende der Entscheidung
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