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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: IX ZR 231/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 68 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 12. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 691.519,07 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben.
1.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse nicht bereits aufgrund der Streitverkündung gegen den Beklagten zu 1 im Vorprozess als vormalige Eigentümerin des versteigerten Grundstücks behandelt werden, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 68 ZPO (BGHZ 157, 97, 99 f; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521 f; v. 8. Mai 2008 - IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435, 1437). Die Interventionswirkung erstreckt sich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht. Tragende Grundlage des Urteils im Vorprozess war, dass ein Schaden der Klägerin nicht festgestellt werden konnte. Soweit dort ausgeführt wird, die Klägerin sei Eigentümerin des Grundstücks gewesen, handelt es sich um eine überschießende, nicht tragende Feststellung. Sie wird von der Bindungswirkung der Streitverkündung nicht erfasst.
2.
Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befasst hat. Nur wenn besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt eine Gehörsverletzung vor (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Solche besondere Umstände hat die Beschwerde nicht darzulegen vermocht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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