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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: IX ZR 232/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
ZPO § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 232/00

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 15. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte ist nach seinem eigenen, als Geständnis (§ 288 Abs. 1 ZPO) zu wertenden Vortrag der ihm im Interesse eines gesicherten Leistungsaustauschs obliegenden Pflicht zur Rechtsbelehrung schuldhaft nicht nachgekommen (vgl. S. 2 f des Schriftsatzes vom 6. Februar 1997). Dies hat zu dem Abschluß des - absehbar undurchführbaren - Vertrages mit der Käuferin geführt. Der geltend gemachte Zinsschaden steht im inneren Zusammenhang mit der durch den blockierenden Vertrag geschaffenen Gefahrenlage.

Ende der Entscheidung

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