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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: IX ZR 232/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
BGB § 366 Abs. 2 | |
BGB § 388 Satz 2 | |
BGB § 396 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Neskovic und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 19. September 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 63.354,17 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Bank mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 erklärte Aufrechnung war unbedingt und konnte auch nur so wirksam sein (vgl. § 388 Satz 2, § 396 Abs. 1, § 366 Abs. 2 BGB). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Bank aus den Darlehensverträgen mit der Klägerin, mit denen die Bank den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Sparguthabens aufgerechnet hat, waren nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vollwirksam und fällig. Die zu der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet. Die Rücküberweisung der Bank auf das Geschäftskonto ist rechtlich als fehlerhafte Gutschrift einzuordnen, die von der Bank storniert werden konnte (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 13 Rn. 9 f).
Da die Klägerin infolge der Aufrechnung Darlehensverbindlichkeiten bei der Bank getilgt hat, für die sie als Gesamtschuldnerin haftete, ist der betreffende Betrag nicht in die Konkursmasse geflossen. Der Rückgewähranspruch aus der Konkursanfechtung ist deshalb nicht erfüllt.
Da die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten hat, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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