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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 232/08
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 35.124,79 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist nicht begründet.
1.
Die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung wie auch der Grundsätzlichkeit unterbreitete Rechtsfrage, inwieweit der Mandant im Rahmen seiner Informationspflicht gehalten ist, dem Rechtsanwalt seine Forderung und die genauen Umstände ihrer Entstehung unter Vorlage von Beweismitteln schriftlich zu unterbreiten, ist nicht entscheidungserheblich.
a)
Das Oberlandesgericht ist - unbeanstandet von der Nichtzulassungsbeschwerde - davon ausgegangen, dass der Beklagte selbst bei Anstrengung der äußersten Sorgfalt durch die Auswertung der im Ausgangsverfahren eingereichten Unterlagen nicht in der Lage war, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung ordnungsgemäß darzulegen. Angesichts dieser Sachlage war die Klägerin nach der weiteren ebenfalls unangegriffenen rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts gehalten, den offenen Rechnungsbestand unter Vorlage der einzelnen Rechnungen zu beschreiben, soweit erforderlich inhaltliche Informationen über die jeweils abgerechneten Leistungen zu geben sowie die Umstände der jeweiligen Beauftragung vorzutragen und das gesamte Zahlenwerk mit der Klageforderung nachvollziehbar in Deckung zu bringen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Rechtsanwalt gestattet hat, den Mandanten um eine schriftliche Darlegung zu bitten, war damit ersichtlich lediglich gemeint, auf diese Weise weiter bestehende Unklarheiten auszuräumen, nicht aber, eine schlüssige Klagebegründung nebst Beweisangeboten zu fertigen.
b)
Davon abgesehen handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, ob sich der Mandant auf eine mündliche Informationserteilung beschränken darf oder zu einer ergänzenden schriftlichen Unterrichtung seines Rechtsanwalts verpflichtet ist. Betrifft der Rechtsstreit einen in tatsächlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt wie die im Streitfall gegebene Punktesache und ist der Mandant - wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat - zu einer umfassenden mündlichen Informationserteilung außerstande, ist der Anwalt im Interesse seines Mandanten sogar gehalten, von ihm ergänzende schriftliche Angaben zu verlangen, weil andernfalls eine schlüssige Klagebegründung überhaupt nicht gefertigt werden könnte.
2.
Aus einem fehlenden schriftlichen Informationsverlangen des Beklagten kann nicht hergeleitet werden, dass er die Klägerin tatsächlich nicht um eine ergänzende Darlegung ersucht hat.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin wiederholt mündlich um ergänzende Informationen gebeten. Das Berufungsgericht hat ebenfalls festgestellt, dass die Klägerin diesen Bitten nicht nachgekommen ist.
3.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die Zeugenbekundungen ersichtlich dahin verstanden, dass der Geschäftsführer der Klägerin von dem Beklagten umfassend über die Notwendigkeit ergänzender Darlegung instruiert wurde. Daher geht die Annahme der Klägerin fehl, dass es nach dem Inhalt der Zeugenaussage an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die benötigten Informationen fehle.
4.
Zu Unrecht beanstandet die Klägerin eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
a)
Die Klägerin hat ihre Klage in den Tatsacheninstanzen nicht darauf gestützt, dass der Beklagte gehalten gewesen sei, von einer Klage gegen Rechtsanwalt M. abzuraten. Im Widerspruch zu dieser Darstellung hat die Klägerin vielmehr geltend gemacht, dass der Beklagte auf der Grundlage der ihm von ihr erteilten Information in der Lage war, eine schlüssige Klage zu erheben. Eine Verpflichtung des Beklagten, von einer Klageerhebung abzuraten, hat die Klägerin nur für den Fall in den Raum gestellt, dass der Beklagte pflichtwidrig zur Fertigung einer schlüssigen Klage nicht in der Lage gewesen ist.
b)
Soweit der Beklagte in dem Ausgangsverfahren zur Einlegung der Berufung riet, geschah dies nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur im Blick auf die gegen Rechtsanwalt M. zu erhebende Regressklage. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen von dem Beklagten darüber unterrichtet worden, dass der Berufung wegen der bereits erstinstanzlich erteilten, aber nicht umgesetzten richterlichen Hinweise keine Erfolgsaussichten beizumessen waren.
Ende der Entscheidung
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