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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.04.1998
Aktenzeichen: IX ZR 232/96
Rechtsgebiete: GeschmMG, BGB, KO


Vorschriften:

GeschmMG § 1
GeschmMG § 3
GeschmMG § 10 c Abs. 2
BGB § 413
BGB § 398
KO § 1
KO § 29
KO § 31
KO § 32
GeschmMG §§ 1, 3, 10 c Abs. 2; BGB §§ 413, 398; KO §§ 1, 29, 31, 32

a) Geschmacksmusterrechtliche Anwartschaftsrechte unterliegen dem Konkursbeschlag jedenfalls dann, wenn dem Zessionar das Recht eingeräumt wird, die Anmeldung vorzunehmen.

b) Zur Rechtsmacht des Zessionars, ihm zur Sicherheit abgetretene Geschmacksmusterrechte weiterzuübertragen.

c) Die Klage auf Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters steht jedermann auch dann zu, wenn sie auf das Fehlen der Anmeldeberechtigung (§ 10 c Abs. 2 Nr. 2 GeschmMG) gestützt wird.

d) Zur konkursrechtlichen Anfechtung der Sicherungsübertragung von Geschmacksmusterrechten.

BGH, Urt. vom 2. April 1998 - IX ZR 232/96 - OLG Schleswig LG Flensburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 232/96

Verkündet am: 2. April 1998

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Dezember 1995 auf gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die T. D. und E. GmbH in Trier (im folgenden kurz: T. oder Gemeinschuldnerin) - ein Unternehmen der sogenannten B.-Gruppe, das sich mit der Entwicklung, zum Teil auch der Produktion von Stoffmustern insbesondere für die Autoindustrie befaßte - schloß am 9. Januar 1990 mit C. H., der Geschäftsführerin der Beklagten, eine bis zum 31. Dezember 1992 unkündbare "Vereinbarung über Zusammenarbeit". Danach arbeiteten Frau H. als freie Mitarbeiterin und T. als Repräsentantin der gesamten B.-Gruppe bei der Entwicklung von Industrietextilien zusammen. Frau H. brachte "die Image.-Design.- und Entwicklungsphilosophie ein" und hatte "alle T. betreffenden Gegenstände - insbesondere Schriftstücke, Pläne, Zeichnungen, Muster, eigene Aufzeichnungen über geschäftliche Angelegenheiten, Geschäftspapiere aller Art etc. - als anvertrautes ausschließliches Eigentum von T." zu behandeln. "Bei Beendigung der Zusammenarbeit unaufgefordert, ansonsten jederzeit", konnte T. die Herausgabe verlangen. Ferner heißt es in der Vereinbarung:

"Für die Behandlung der Diensterfindungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ... sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.07.1959.

Frau H. wird für während der Zusammenarbeit entwickelte Designs bzw. Muster etc. keinen wettbewerbsrechtlichen oder patentrechtlichen Schutz geltend machen. Diese sind Eigentum der T. und insofern wird diese als Anmelder für schutzwürdig erachtete Designs und Muster etc. auftreten."

Für ihre Tätigkeit erhielt Frau H. ein Jahrespauschalhonorar von 120.000 DM nebst Mehrwertsteuer, das nach Rechnungslegung in monatlichen Raten zum 15. eines jeden Monats zu zahlen war. Darüber hinaus stand ihr eine erfolgsabhängige Umsatzbeteiligung von 0,25 DM pro Quadratmeter bei Sondermodellen und 0,10 DM pro Quadratmeter bei Serienmodellen zu, über die vierteljährlich abzurechnen war. Dazu wurde ferner bestimmt: "Die Umsatzbeteiligungen werden auch nach Beendigung dieser Vereinbarung weiter gezahlt."

Die Zusammenarbeit verlief zunächst erfolgreich. Am 27. Dezember 1991 trafen die Vertragsparteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine "Vertragsänderungsvereinbarung", in der es u.a. heißt:

"Es hat sich nunmehr herausgestellt, daß die Hauptabnehmer dieser Designs - Zulieferer für die Automobilindustrie - sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden.

Der o.g. Vertrag wird nunmehr dahingehend geändert, daß Frau H. für alle i.S. des Vertrages entwickelten Designs die Urheber- und Nutzungsrechte behält, resp. zurückübertragen erhält.

...

Bei den bereits von der Automobilindustrie akzeptierten Stoffen der B.- Gruppe bleibt es, solange die Produktion läuft, bei der Regelung des Vertrages. Anderenfalls trifft die hier getroffene Vereinbarung zu."

Am 3. Dezember 1992 beantragte T. die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Am 4. Januar 1993 wurde die Eröffnung dieses Verfahrens abgelehnt und zugleich das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter ernannt. Aufgrund von Anmeldungen der durch Frau H. vertretenen Beklagten vom 16. Dezember 1992 und 1. März 1993 wurden insgesamt 82 der von Frau H. entwickelten Stoffmuster im Geschmacksmusterregister eingetragen. Am 14. August 1993 trat Frau H. die Musterrechte an die Beklagte ab.

Der Kläger hat die Rechte an diesen Mustern für die Masse in Anspruch genommen und beantragt, die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung der Eintragung der Muster im Musterregister zu verurteilen sowie ihm die Befugnis zuzusprechen, bei erneuter Anmeldung derselben Muster die Priorität der Anmeldung durch die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat der Klage lediglich wegen der Muster C. und G. stattgegeben. Mit der Berufung hat der Kläger die Klage weiterverfolgt, soweit sie vom Landgericht abgewiesen worden ist. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Gemeinschuldnerin habe ursprünglich aufgrund der Vereinbarung vom 9. Januar 1990 die Urheberrechte an den Mustern erworben. Durch die Änderungsvereinbarung vom 27. Dezember 1991 sei aber - mit Ausnahme von zwei Stoffmustern - eine treuhänderische (Rück-)Übertragung der Urheberrechte auf Frau H. erfolgt. Der Sinn dieser Vereinbarung habe darin gelegen, zur Sicherstellung der Kontinuität des Betriebes zu verhindern, daß Frau H. - das "eigentliche Kapital" der Gemeinschuldnerin - sich mit Wettbewerbern arrangieren und mit ihnen zusammenarbeiten könnte. Aus diesem Grund habe Frau H. für den Fall sichergestellt werden sollen, daß T. aus irgendwelchen Gründen zusammenbrechen sollte. Aktueller Hintergrund sei gewesen, daß die Zahlung des Festhonorars an Frau H. nur schleppend erfolgt sei. Auch wenn dies lediglich auf buchhalterische Gründe zurückzuführen gewesen sei, habe es möglicherweise Frau H. verunsichert und bewogen, eine Absicherung anzustreben. Wegen der treuhänderischen Rechtsübertragung durch die Änderungsvereinbarung habe sich unmittelbar - solange T. ihren Verpflichtungen gegenüber Frau H. nachkam - nichts ändern sollen. Nach außen hin hätten die Muster weiterhin T. zugestanden. Die Vertragsänderungsvereinbarung sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Vereinbarung habe erst im Krisenfall greifen sollen. Von einer Übersicherung der Frau H. sei nicht auszugehen. Die Änderungsvereinbarung vom 27. Dezember 1991 sei auch nicht nach § 31 Nr. 1 KO anfechtbar. Der Geschäftsführer der T., der Zeuge L. B., habe nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Dabei falle als besonders bedeutsam ins Gewicht, daß die ernsthafte Gefahr bestanden habe, Frau H. könne sich von T. abwenden, um mit Mitbewerbern zusammenzuarbeiten. Das habe B. im Interesse des Fortbestandes der T. mit allen Mitteln verhindern müssen. Frau H. der T. zu erhalten, sei für B. die einzige Triebfeder für den Abschluß der Änderungsvereinbarung gewesen. Eine Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO scheitere jedenfalls daran, daß die Änderungsvereinbarung länger als ein Jahr vor Konkurseröffnung getroffen worden sei.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Löschungsantrag

Der Antrag, die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung der Eintragung der Muster im Musterregister zu verurteilen, ist - soweit über ihn roch zu befinden ist - nach § 10 c Abs. 2 Nr. 2 GeschmMG möglicherweise auch dann begründet, wenn die Änderungsvereinbarung vom 27. Dezember 1991 wirksam und nicht anfechtbar ist. Es ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte zur Anmeldung der Muster nicht berechtigt war. Bei den Anmeldungen am 16. Dezember 1992 und 1. März 1993 war sie noch nicht Inhaberin der Rechte. Es ist auch nicht sicher, daß sie diese gegenüber dem Kläger durch die Übertragung am 14. August 1993 wirksam erworben hat.

a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 9. Januar 1990 dahin ausgelegt, daß T. die Rechte an den Designs, die Frau H. während der Zeit ihrer Zusammenarbeit entwickelte, jeweils erworben hat. Das Berufungsgericht hat gemeint, einer förmlichen Inanspruchnahme, wie sie in § 6 ArbEG vorgesehen ist, habe es nicht bedurft. Daß nach dem Vertrag vom 9. Januar 1990 für die Behandlung der "Diensterfindung" die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen gelten sollten, ändere daran nichts wegen der besonderen Bestimmung in diesem Vertrag, daß die "Designs bzw. Muster" "Eigentum der T." seien und daß "diese als Anmelder für schutzwürdig erachtete Designs und Muster etc. auftreten" werde.

Diese Auslegung ist möglich und liegt sogar nahe. § 2 GeschmMG, wonach der "Eigentümer" einer "gewerblichen Anstalt" vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung als der Urheber solcher Muster und Modelle gilt, die von in der "Anstalt" beschäftigten Personen in seinem Auftrag oder für seine Rechnung angefertigt werden, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht angewendet. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 9. Januar 1990 war Frau H. freie Mitarbeiterin der T. und fiel als solche nicht unter § 2 GeschmMG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte gleichwohl in den Arbeitsprozeß der T. eingegliedert gewesen wäre und einer persönlichen Abhängigkeit unterlegen hätte (vgl. BAG NJW 1984, 1985, 1986 f; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG 2. Aufl. § 2 Rdn. 5).

b) Eine Übertragung geschmacksmusterlicher Rechte kann, sofern - was hier außer Zweifel steht - die notwendige Bestimmbarkeit gegeben ist (vgl. RGZ 75, 225, 228; 140, 231, 249 f), auch erst noch zu schaffende Muster zum Gegenstand haben und dazu führen, daß der Rechtsübergang gemäß §§ 413, 398 BGB ohne weiteres mit dem Entstehen oder der Übergabe der Muster stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1967 - Ib ZR 123/65, GRUR 1968, 321, 323 - Haselnuß; Eichmann/v. Falckenstein aaO § 3 Rdn. 5, 8).

Das gleiche gilt für das allein aus der Werkschöpfung entstehende Anwartschaftsrecht, das sich erst durch die - formgerechte und vollständige - Anmeldung beim Deutschen Patentamt zur Eintragung in das Musterregister (§ 7 GeschmMG) zum absoluten Geschmacksmusterrecht entwickelt (vgl. v. Gamm, GeschmMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 10; § 3 Rdn. 3, 11; § 7 Rdn. 4; Nirk/Kurtze, GeschmMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 24 f, 42; § 3 Rdn. 5, 7, 18 f; § 7 Rdn. 2 f).

c) Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 9. Januar 1990 - also ohne die Änderungsvereinbarung vom 27. Dezember 1991 wurden die der T. übertragenen Anwartschaftsrechte vom Konkursbeschlag erfaßt. Daß eine Anmeldung zur Eintragung in die Musterrolle bei Konkurseröffnung zum Teil noch nicht, zum Teil - wie später noch auszuführen sein wird - nicht für den Berechtigten erfolgt war, steht dem nicht entgegen.

Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll das geschmacksmusterrechtliche Anwartschaftsrecht wegen der persönlichkeitsrechtlichen Bindungen des Gestalters an sein Werk, insbesondere der im Urheberpersönlichkeitsrecht wurzelnden Entschließungsfreiheit zur Anmeldung als Muster, der Zwangsvollstreckung nur mit Zustimmung des Gestalters unterliegen und deshalb gemäß § 1 Abs. 1 KO nur unter dieser Voraussetzung in die Konkursmasse fallen (Eichmann/v. Falckenstein aaO § 3 Rdn. 15; v. Gamm aaO § 3 Rdn. 60, 61; Gerstenberg/Buddeberg, GeschmMG 3. Aufl. § 3 Anm. 9). Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist (zur Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit vgl. hingegen BGHZ 123, 183, 186 ff), bedarf im Streitfall keiner abschließenden Beantwortung. Vorliegend hat Frau H. als Gestalterin die Anwartschaftsrechte zur Verwertung auf die T. übertragen und dieser das Recht eingeräumt, die Anmeldung vorzunehmen. Damit hat sie ernstlich und mit hinreichender Deutlichkeit klargemacht, daß die von ihr geschaffenen Werke in das Musterregister eingetragen und einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden sollten. Deshalb bedarf Frau H. aus dem Gesichtspunkt des geschmacksmusterrechtlichen Persönlichkeitsrechts in bezug auf eine Zwangsvollstreckung in die Rechte keines Schutzes mehr (vgl. BGHZ 16, 172, 175; Nirk/Kurtze aaO § 3 Rdn. 69). Vielmehr waren die Anwartschaftsrechte bei der T. unbeschränkt pfändbar und gehören mithin zur Konkursmasse. Für einen Teil der streitigen Muster ergibt sich dies auch daraus, daß sie von Frau H. vor Konkurseröffnung zur Eintragung in die Musterrolle angemeldet wurden.

d) Sind die Anwartschaftsrechte Teil der Konkursmasse, stehen allein dem Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der T. die streitigen Rechte an den Mustern zu. Die Beklagte ist dann mangels Anmeldeberechtigung zu Unrecht im Musterregister eingetragen, und der Kläger kann von ihr die Einwilligung in die Löschung verlangen. Hieran hat sich durch die Änderungsvereinbarung vom 27. Dezember 1991 dann nichts geändert, wenn Frau H. im Zeitpunkt der Abtretung der Rechte an die Beklagte deren Alleingesellschafterin war. Dazu fehlt es an Feststellungen.

aa) Das Berufungsgericht hat den Sinn der Änderungsvereinbarung aufgrund der Würdigung der eidlichen Bekundungen des Zeugen B. im vorliegenden Rechtsstreit und des Ergebnisses der Parteivernehmung von Frau H. in dem Rechtsstreit 6 0 88/93 LG Flensburg darin gesehen, Frau H. für den Fall sicherzustellen, daß die T. aus irgendwelchen Gründen zusammenbrechen sollte. Frau H. sei es darum gegangen, ihre späteren Meterbeteiligungen abzusichern. Der Tatrichter hat die Überzeugung gewonnen, daß T. und Frau H. tatsächlich am 27. Dezember 1991 eine Änderungsvereinbarung getroffen haben, wonach die Musterrechte durch T. "treuhänderisch auf Frau H. (zurück-)übertragen wurden".

Diese Auslegung der Vereinbarung ist möglich. Ihr Wortlaut, wonach "Frau H. für alle i.S. des Vertrages entwickelten Designs die Urheber- und Nutzungsrechte behält, resp. zurückübertragen erhält", steht dem nicht entgegen, weil der ihm vom Berufungsgericht beigelegte Inhalt nach den Feststellungen des Gerichts dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach. Ein solcher gemeinsamer Wille der Parteien ist für den Inhalt eines Vertrages auch dann maßgebend, wenn er in den Erklärungen keinen oder nur einen unvollkommenen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 626). Im Streitfall hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, Frau H. habe bei ihrer Parteivernehmung erklärt, T. hätte ihrer Meinung nach die Muster eintragen lassen können und müssen; die Muster hätten erst im Krisenfall auf Frau H. eingetragen werden sollen; solange die T. "da" gewesen sei, hätte Frau H. insoweit keine Bedenken gehabt. Schließlich stellt das Berufungsgericht fest, der Zeuge B. und Frau H. hätten die Abänderungsvereinbarung übereinstimmend dahin verstanden, "daß diese erst im Krisenfall greifen sollte". Daraus folgt, daß T. zunächst auch Inhaberin solcher (Anwartschafts-)Rechte werden sollte, die nach Abschluß der Änderungsvereinbarung von Frau H. für die Verwertung durch T. entwickelt und dieser übergeben wurden. Dafür spricht insbesondere der Umstand, daß Frau H. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Rechte von T. lediglich treuhänderisch zur Absicherung ihrer Ansprüche gegen T. erwerben sollte.

bb) Als Sicherungsnehmerin steht Frau H. im Konkurs der T. als der Sicherungsgeberin lediglich ein Absonderungsrecht an den Mustern zu (vgl. BGHZ 109, 47, 53). Deshalb darf sie den Wert der Rechte nur insoweit beanspruchen, als er ihre Forderungen gegen T. nicht übersteigt. Im übrigen gebührt der Wert der Konkursmasse.

Als Absonderungsberechtigte durfte Frau H. über die Rechte ausschließlich in diesem Sinn zum Zweck ihrer Befriedigung verfügen (vgl. RGZ 124, 73, 75; 157, 40, 45; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 127 Rdn. 16; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetzte 17. Aufl. § 127 KO Anm. 5 b). Dabei kann davon ausgegangen werden, daß sie aufgrund der Sicherungsabtretung befugt ist, sich gemäß § 127 Abs. 2 KO ohne gerichtliches Verfahren aus den Rechten zu befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1961 - VII ZR 107/60, WM 1961, 1300, 1301; v. 23. November 1977 - VIII ZR 7/76, WM 1977, 1422 f; Kilger/Karsten Schmidt aaO § 127 KO Anm. 1).

Die am 14. August 1993 und damit nach Konkurseröffnung erfolgte Übertragung der Rechte auf die Beklagte diente ersichtlich nicht dem Zweck, einen Gegenwert zu erlangen und diesen nach Abzug des Betrages, der Frau H. aufgrund ihrer Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin zusteht, an den Kläger abzuführen. Dies hat die Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, Frau H. habe die Beklagte an die aufgrund der Sicherungsabrede bestehenden schuldrechtlichen Beschränkungen binden wollen. Vielmehr hat Frau H. über die Rechte wie ein unbeschränkter, nicht durch eine Sicherungsabrede gebundener Inhaber verfügt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abtretung eines treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils hat das im Innenverhältnis zum Treugeber bestehende Verfügungsverbot keine dingliche Wirkung. Dafür, daß die Verfügungsbefugnis von Frau H. nach §§ 413, 399 BGB im Sicherungsvertrag auf Verwertungsgeschäfte beschränkt worden wäre, gibt es keinerlei Hinweise. Die Verfügung des Treuhänders ist auch bei Verstoß gegen das Verfügungsverbot grundsätzlich wirksam. Der Grundsatz, daß aus einem Rechtsgeschäft keine Rechte hergeleitet werden können, die der Bevollmächtigte erkennbar unter Mißbrauch seiner Vollmacht vorgenommen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 1/96, WM 1997, 432, 434; Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl. § 164 Rdn. 13 f), ist auf ein Treuhandverhältnis nicht übertragbar. Der Treugeber kann danach gegenüber einem Zessionar des Sicherungsnehmers nur im Rahmen der §§ 138, 823 Abs. 2 (i.V.m. § 266 StGB) oder 826 BGB geschützt werden (BGH, Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67, WM 1968, 649, 650; ähnlich zu einem gesellschaftsrechtlichen Unterbeteiligungsverhältnis mit Stimmrechtsbindung BGH, Urt. v. 4. November 1976 - II ZR 50/75, WM 1977, 525, 527 f). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsauffassung wird weithin ganz allgemein für Sicherungsübertragungen übernommen (vgl. etwa H.F. Gaul, Festschrift für Serick 1992 S. 105, 120 ff m.w.N.; Staudinger/Wiegand, BGB 13. Aufl. Anh. zu §§ 929 - 931 Rdn. 340 ff).

aaa) Danach ist die Übertragung der Geschmacksmusterrechte auf die Beklagte wirksam, wenn es sich bei der Zession um ein gewöhnliches Verkersgeschäft handelte. Das träfe zu, wenn Frau H. im Zeitpunkt der Abtretung nicht oder nicht die einzige Gesellschafterin der Beklagten gewesen wäre (vgl. RG JW 1930, 3740; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl. § 892 Rdn. 42; Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl. § 892 Rdn. 7). § 181 BGB stünde einem wirksamen Erwerb der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil das Geschäft ihr nur einen rechtlichen Vorteil brachte. Dazu, daß Frau H. sich vorsätzlich über ihre rechtliche Gebundenheit als Sicherungsnehmerin hinweggesetzt oder sich einer entsprechenden Kenntnis bewußt verschlossen hätte, fehlt hinreichender Sachvortrag. Eine Anwendung der §§ 138 Abs. l, 823 Abs. 2 (in Verbindung mit § 266 StGB) oder § 826 BGB scheidet daher aus. In diesem Fall ist die Beklagte demnach seit der Rechtsübertragung Inhaberin der Musterrechte. Daß die Rechte bei der Anmeldung noch Frau H. zustanden, rechtfertigt es nicht, die Beklagte als nicht anmeldeberechtigt anzusehen. Die Beklagte leitete ihre Rechtsstellung von Anfang an von der für sie handelnden Frau H. als der Berechtigten ab. Deren Berechtigung kommt mithin der Beklagten zugute, zumal mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß die Anmeldungen im Hinblick auf den künftigen Rechtserwerb der Beklagten erfolgten und so Umschreibungen im Musterregister (vgl. § 5 MusterRegV) vermieden wurden.

bbb) An einer wirksamen Rechtsübertragung auf die Beklagte fehlt es hingegen, wenn Frau H. deren Alleingesellschafterin war. Dann war die Abtretung wegen der wirtschaftlichen Identität von Zedentin und Zessionarin kein Verkehrsgeschäft (vgl. RGZ 143, 202, 206 f; MünchKomm-BGB/Wacke aaO; Palandt/Bassenge aaO). In einem solchen Fall der "Selbstverschaffung" sind die Frau H. aufgrund der Sicherungsabrede gegenüber der Gemeinschuldnerin obliegenden Verpflichtungen der Beklagten unmittelbar zuzurechnen. Diese kann sich deshalb auf eine das rechtliche Dürfen überschreitende Verfügungsmacht der Sicherungsnehmerin gegenüber dem Kläger nicht berufen (vgl. auch BGHZ 78, 318, 325 f). Es erscheint geboten, insoweit die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie im Grundstücksrecht für Nichtverkehrsgeschäfte entwickelt worden sind (vgl. MünchKomm-BGB/Wacke aaO § 892 Rdn. 38 ff; Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 892 Rdn. 85 ff). In diesem Fall kann der Kläger deshalb gemäß § 10 c Abs. 2 Nr. 2 GeschmMG von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung der in Rede stehenden Geschmacksmuster verlangen.

Darauf, daß nicht der Kläger, sondern Frau H. als Sicherungsnehmerin Inhaberin der Musterrechte ist, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Die Klage auf Einwilligung in die Löschung steht jedermann zu, gleichviel ob sie auf Schutzunfähigkeit des Musters (§ 10 c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG) oder auf Fehlen der Anmeldeberechtigung (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 GeschmMG) gestützt wird (vgl. BT-Drucks. 10/5346 S. 14, 22; Nirk/Kurtze aaO § 10 c Rdn. 16, 32). Die Norm ist den Popularklagen des § 81 Abs. 1 PatG und des § 15 Abs. 1 GebrMG nachgebildet. Soweit Eichmann/v. Falckenstein (aaO § 10 c Rdn. 15; vgl. auch v. Gamm aaO § 7 Rdn. 11; § 10 c Rdn. 11) die Meinung vertreten, die Löschungsklage wegen mangelnder Anmeldeberechtigung könne anders als die Löschungsklage wegen Schutzunfähigkeit allein der Berechtigte erheben, weil die Anmeldung durch einen Nichtberechtigten nur ihm Rechtsnachteile zufüge, ist dem nicht zu folgen. Der Wortlaut des Gesetzes gibt für eine derartige Einschränkung nichts her: Im Gegenteil deutet der Umstand, daß in § 10 c Abs. 3 GeschmMG im Gegensatz zu § 10 c Abs. 2 Nr. 2 GeschmMG ausdrücklich von dem Kläger gesprochen wird, "der zur Anmeldung ... berechtigt ist", darauf hin, daß die Löschungsklage auch von einem nichtberechtigten Kläger erhoben werden kann. Der Gesetzesgeschichte sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Klagebefugnis in beiden Alternativen des § 10 c Abs. 2 GeschmMG unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen sollte. Dafür gibt es auch keine zwingenden Sachgründe. Beim Fehlen einer Anmeldeberechtigung entsteht ebensowenig ein wirksames Geschmacksmuster wie bei einer Schutzunfähigkeit (vgl. Nirk/Kurtze aaO § 10 c Rdn. 19; v. Gamm aaO § 1 Rdn. 11; § 7 Rdn. 10, 11). Mit den Vorschriften der §§ 81 Abs. 3 PatG und 15 Abs. 2 GebrMG, die bei einer widerrechtlichen Entnahme ausdrücklich nur dem Verletzten ein Klagerecht oder einen Anspruch auf Löschung zubilligen, ist § 10 c Abs. 2 Nr. 2 GeschmMG nicht vergleichbar. Fraglich kann allenfalls sein, ob einer Löschungsklage im Einzelfall das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses oder Mißbrauch des Klägers entgegenstehen kann (vgl. in diesem Zusammenhang Benkard/Rogge, PatG 9. Aufl. § 22 PatG Rdn. 21 ff). Das ist im Streitfall auszuschließen. Als Sicherungsgeber und damit "wirtschaftlicher" Rechtsinhaber der Musterrechte kann dem Kläger (der Gemeinschuldnerin) ein rechtliches Interesse an der Löschung nicht abgesprochen werden.

2. Antrag auf Prioritätszusprechung

Ein Erfolg dieses Antrags setzt voraus, daß der Kläger (die Gemeinschuldnerin) zur Anmeldung der Geschmacksmuster berechtigt ist (§ 10 c Abs. 3 GeschmMG). Dies trifft hier grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn die Übertragung der Rechte an die Beklagte wegen Fehlens eines Verkehrsgeschäfts unwirksam war. In diesem Fall ist Frau H. als Sicherungsnehmerin Inhaberin der Musterrechte geblieben. Dann kommt ihr allein das Recht der Anmeldung zu. An den Kläger fällt dieses Recht - da es an der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Befriedigung fehlt - erst nach einer Rückübertragung der Rechte zurück (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, ZIP 1990, 1541, 1542). Daß dem Sicherungsnehmer im Konkurs des Sicherungsgebers an dem Sicherungsgut nur ein Absonderungsrecht zusteht, ändert daran nichts. Der Sicherungsnehmer bleibt auch im Konkurs des Sicherungsgebers Inhaber des Sicherungsgutes; nach außen besitzt er grundsätzlich die volle Verfügungsbefugnis (vgl. RGZ 124, 73 f; 157, 41, 45; BGHZ 72, 141, 146 f; auch RGZ 153, 366, 369; BGHZ 11, 37, 43; 118, 201, 205; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rdn. 148).

Die Verfügungsberechtigung von Frau H. oder - im Fall eines Verkehrsgeschäfts - der Beklagten besteht nur dann nicht und der Kläger wäre als Berechtigter anzusehen, wenn die Sicherungsabtretung der Muster(anwartschafts)rechte nichtig ist oder der Insolvenzanfechtung unterliegt und diese bei einer wirksamen Rechtsnachfolge gemäß § 40 Abs. 2 KO gegen die Beklagte durchgreift. Das Berufungsgericht hat eine Sittenwidrigkeit der Sicherungsabtretung und deren Anfechtbarkeit verneint. Seine Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.

a) Eine Sittenwidrigkeit der Änderungsvereinbarung wegen anfänglicher Übersicherung, auf die sich der Kläger mit der Behauptung berufen hat, der (Buch-)Wert der Muster zum 31. Dezember 1991 belaufe sich auf 640.000 DM und übersteige die zu sichernden Ansprüche erheblich, hat das Berufungsgericht mit der nicht näher ausgeführten Erwägung verneint, wenn T. ihren Betrieb eingestellt oder Frau H. entlassen hätte, ohne ihr das zustehende Metergeld zu zahlen, hätte diese nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Anspruch gegen T. auf Rückübertragung ihrer Urheberrechte geltend machen können. Der Sinn dieser Ausführungen wird nicht verdeutlicht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Fall der Betriebseinstellung nicht eingetreten sei, das Gesetz für den Konkursfall in § 22 KO besondere Regelungen vorsehe und die Folgen einer Beendigung der Zusammenarbeit in der Vereinbarung vom 9. Januar 1990 vertraglich dahin geregelt worden seien, daß die Umsatzbeteiligungen weitergezahlt würden. Wegen dieser besonderen Regelungen bleibt für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insoweit kein Raum (vgl. BGHZ 40, 334, 336; 81, 135, 143; 90, 69, 74; BGH, Urt. v. 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 735; v. 13. Mai 1993 - IX ZR 166/92, WM 1993, 1233 f; Palandt/Heinrichs aaO § 242 Rdn. 115, 116).

Nach dem Vorbringen des Klägers läßt sich eine Sittenwidrigkeit der Änderungsvereinbarung vom 27. Dezember 1991 wegen anfänglicher Übersicherung nicht ohne weiteres ausschließen. Zu einer endgültigen Bewertung fehlt es an den notwendigen Feststellungen. Das betrifft zunächst die Frage, ob überhaupt eine anfängliche Übersicherung vorlag. Dazu ist der Wert der Musterrechte, der wesentlich durch ihre Vermarktungschancen bestimmt sein dürfte, im einzelnen - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - zu ermitteln. Dabei kann auch ins Gewicht fallen, inwieweit die eingetragenen Muster in der Frist des § 7a GeschmMG angemeldet wurden oder wegen Nichteinhaltung der Frist ihre Schutzfähigkeit verloren haben, so daß nur noch ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz in Betracht käme (vgl. dazu Eichmann/v. Falckenstein aaO Allgemeines Rdn. 31 ff).

Ferner wird zu prüfen sein, welche Ansprüche der Sicherungsnehmerin durch die Sicherungsübertragung gesichert werden sollten. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, daß gemäß der Vereinbarung vom 9. Januar 1990 für die Behandlung der Diensterfindungen die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes und die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (abgedruckt bei Bartenbach/Volz, ArbEG 3. Aufl. Anh. 1 zu § 11) gelten sollten. Gegen eine derartige Vereinbarung sind grundsätzlich keine Bedenken zu erheben, soweit nicht zwingende Normen entgegenstehen (vgl. Schippel GRUR 1959, 167, 169 zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Geltung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes für nicht von Arbeitnehmern geschaffene Erfindungen). Danach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß Frau H. nach einer Beendigung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit als angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG) nicht nur - wie ausdrücklich vereinbart - die vertraglichen Umsatzbeteiligungen weiterhin erhalten sollte, sondern daß sie für den Fall einer Veräußerung der Muster durch T. auch an dem erzielten Kaufpreis zu beteiligen ist (vgl. Richtlinie Nr. 16 sowie Bartenbach/Volz aaO § 9 Rdn. 251 ff; Bartenbach, in: Festschrift für Dieter Gaul 1992 S. 1 ff; Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung 6. Aufl. Richtlinie Nr. 16 S. 278 f).

Sollte sich eine anfängliche Übersicherung ergeben, wobei Bewertungsunschärfen und -risiken angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250), hat dies nicht ohne weiteres eine Sittenwidrigkeit der Änderungsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB zur Folge. Wie bei allen Rechtsgeschäften ist auch für ein Sicherungsgeschäft, das zu einer anfänglichen Übersicherung führt, ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB nur zu bejahen, wenn das Geschäft im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. allgemein BGHZ 86, 82, 88; 120, 272, 275; 125, 206, 209 sowie insbesondere BGH, Urt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95, z.V.b.). Die Parteien werden dazu gegebenenfalls weiter vorzutragen haben.

b) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Anfechtbarkeit der Änderungsvereinbarung nach § 31 Nr. 1 KO verneint, sind ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum.

aa) Zunächst fehlt es an einer Prüfung, ob und inwieweit die Gläubiger der T. durch die Sicherungsübertragung benachteiligt werden. Dies setzt die - bereits zur Annahme einer anfänglichen Übersicherung erforderliche - Festellung voraus, welche Ansprüche Frau H. gegen T. zustehen. Dazu können nicht nur Ansprüche auf rückständige Pauschalen und Umsatzbeteiligungen, sondern gegebenenfalls auch solche auf Beteiligung an Umsätzen nach Konkurseröffnung und auf Teilhabe an Veräußerungsvergütungen gehören. soweit diese Ansprüche nicht als Konkursforderungen, sondern als Forderungen gegen die Masse einzuordnen sein sollten (vgl. in diesem Zusammenhang den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem ArbEG beim Deutschen Patentamt vom 26. Februar 1993, GRUR 1996, 49 m. Anm. Bartenbach und Volz; LG München I GRUR 1994, 626; Bartenbach/Volz aaO § 27 [a.F.] Rdn. 36 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 22 Rdn. 31), wäre in ihrer Absicherung eine Gläubigerbenachteiligung ebensowenig zu sehen wie in der wertausgleichenden Befriedigung eines Absonderungsberechtigten oder der Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, WM 1991, 1570, 1575; v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; auch BGHZ 79, 124, 129 f; 118, 151, 158).

bb) Ferner mangelt es an der Feststellung, zu welchem Zeitpunkt die Sicherungsübertragung der Muster auf Frau H. wirksam werden sollte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts können die Muster, soweit sie T. bereits übergeben waren, bereits mit Abschluß der Änderungsvereinbarung oder, soweit sie erst danach geschaffen wurden, spätestens gleichzeitig mit der Übergabe an T. auf Frau H. übertragen worden sein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739). Da die Änderungsvereinbarung "erst im Krisenfall greifen sollte", erscheint es freilich auch möglich, wenn nicht sogar naheliegend, daß die Sicherungsübertragung der Muster aufschiebend bedingt durch den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der T. gewollt war. In diesem Fall wird sich eine Benachteiligungsabsicht der durch den Zeugen B. vertretenen T. und eine auf seiten von Frau H. vorhandene Kenntnis von dieser Benachteiligungsabsicht ohne Rücksicht auf eine Kongruenz oder Inkongruenz der Sicherungsübertragung schwerlich verneinen lassen. Es wird davon auszugehen sein, daß die Vertragschließenden - jedenfalls auch (vgl. BGHZ 130, 314, 319; BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997, 436, 439) - zu dem Zweck zusammengewirkt haben, bei Konkursreife das Sicherungsgut der Sicherungsnehmerin zu verschaffen und damit den übrigen Gläubigern zu entziehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 aaO; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2196).

Sollte die Sicherungsübertragung bereits mit Abschluß der Änderungsvereinbarung oder der Übergabe der später geschaffenen Muster wirksam geworden sein, ist für die Benachteiligungsabsicht und ihre Kenntnis auf das Datum der Vereinbarung (27. Dezember 1991), wegen der erst später gestalteten Muster spätestens auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Schaffung und der Übergabe an T. abzustellen, weil erst dann der Rechtserwerb vollendet und das Vermögen der T. endgültig geschmälert war (vgl. BGHZ 131, 189, 196; BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, WM 1993, 265, 268; v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 546).

cc) Bei einer nicht auf den Zeitpunkt der Krise aufschiebend bedingten Sicherungsübertragung wird von Bedeutung sein, ob die Frau H. gewährten Sicherheiten eine kongruente oder inkongruente Sicherheit für ihre zu sichernden Ansprüche darstellten. Das Berufungsgericht hat eine Inkongruenz verneint, weil Frau H. "aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Übertragung ihrer Urheberrechte zugestanden haben würde, wenn die Firma T. ihren Betrieb einfach eingestellt und ihr damit die Realisierung ihrer Meterbeteiligung unmöglich gemacht hätte". Diese Begründung ist nicht tragfähig. Wie bereits unter 2 a dargelegt, greifen die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hier nicht ein. Stellt man zunächst (vgl. aber auch unten zu dd) allein auf die Besicherung von Ansprüchen der Frau H. ab, lag in der Sicherungsübertragung eine inkongruente Deckung; denn nach der zwischen T. und Frau H. getroffenen "Vereinbarung über Zusammenarbeit" vom 9. Januar 1990, in der die Rechte und Pflichten der Vertragschließenden niedergelegt wurden, stand Frau H. ein Anspruch auf Besicherung ihrer Ansprüche gegen T. nicht zu.

Eine inkongruente Deckung ist regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Schuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war und daß der Empfänger die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997, 436, 439 f). Von einer Liquiditätskrise des Schuldners hängt diese Beweiserleichterung nicht ab (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 547; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251).

Das Berufungsgericht hat auch für den Fall der Inkongruenz eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der T. verneint, weil die Inkongruenz hier kein sehr bedeutsames Beweisanzeichen sei. Soweit das Berufungsgericht dies damit begründet, Frau H. habe alle Muster entwickelt, sie hätte auch die Urheberrechte für sich reklamieren und T. von vornherein nur die Nutzungsrechte einräumen können, ist dem entgegenzuhalten, daß es für die Frage der Inkongruenz nicht darauf ankommt, was die Parteien hätten vereinbaren können, sondern darauf, was sie tatsächlich vereinbart haben.

dd) In erster Linie hat das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht mit der Erwägung verneint, für den Zeugen B. als Vertreter der T. sei die einzige Triebfeder für den Abschluß der Änderungsvereinbarung gewesen, Frau H., das "entscheidende Aktivkapital" der T., bei dieser zu halten und ein Abwandern zu Mitbewerbern zu verhindern. Diese Ausführungen lassen indessen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt hat, daß zur Annahme von Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf seiten des Schuldners bedingter Vorsatz ausreicht und daß die Beeinträchtigung der Gläubiger nicht der alleinige Zweck seines Handelns zu sein braucht. Es genügt, daß der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als möglichen Erfolg seines Handelns erkennt und in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 131, 189, 195). Das erscheint im Streitfall auch dann nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn es dem Zeugen B. vornehmlich darauf ankam, Frau H. nicht zu verlieren. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Schuldner zur Erreichung vorrangiger anderer Ziele nicht selten bewußt gläubigerbenachteiligende Mittel wählen.

Die Begründung des Berufungsgerichts könnte jedoch Bedeutung gewinnen, wenn Frau H. aus rechtlichen Gründen befugt war, sich im Dezember 1991 aus ihren vertraglichen Bindungen mit T. zu lösen. Dazu fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Die Annahme des Berufungsgerichts, "daß die ernste Gefahr bestand", Frau H. werde sich von T. abwenden, genügt insoweit nicht. Sie schließt nicht aus, daß Frau H. sich ohne ausreichenden Grund von dem Vertrag lösen wollte. Ein offensichtlicher Rechtsbruch von Frau H. hätte den Zeugen B. nicht zu gläubigerbenachteiligenden Maßnahmen berechtigt. Wenn Frau H. den Vertrag mit T. hingegen aus wichtigem Grund hätte kündigen dürfen, ließe sich in der Sicherungsübertragung der im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung noch nicht geschaffenen und der T. noch nicht übergebenen Muster die Gegenleistung dafür sehen, daß Frau H. von einer Vertragsauflösung absah und ihre Zusammenarbeit mit T. fortsetzte. Insoweit könnte es dann bereits an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen, weil T. bei einer Auflösung der Zusammenarbeit mit Wirkung vom 27. Dezember 1991 nicht Inhaberin der ihr bis dahin noch nicht übergebenen Muster geworden wäre.

Anders läge es wegen der T. bereits zustehenden Musterrechte. Diese konnten ihr nach dem Vertrag auch bei dessen Beendigung grundsätzlich nicht genommen werden. T. hatte - abgesehen von möglichen Schadensersatzansprüchen - insoweit lediglich die Umsatzbeteiligungen weiter zu zahlen. In einer Sicherungsübertragung der T. bereits zustehenden Rechte als Gegenleistung für das Absehen von einer Vertragsauflösung würde freilich insoweit eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht zu sehen sein, als der Wert der Rechte die zu sichernden Ansprüche von Frau H. - d.h. insbesondere diejenigen auf eine Beteiligung am Umsatz der auf T. bereits übertragenen Muster nicht überstieg. Auch in diesem Zusammenhang kann § 7 a GeschmMG und eine daraus abzuleitende Schutzunfähigkeit von Bedeutung sein. Soweit der Wert der Musterrechte über die zu sichernden Ansprüche von Frau H. hinausging, läßt sich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht verneinen. Dieser Umstand stellt indessen in bezug auf die Annahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht kein allgemein gültiges, festes Beweisanzeichen dar, sondern ist vom Tatrichter frei zu würdigen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250). Ähnliches gilt für eine Kenntnis der Frau H. von einer Benachteiligungsabsicht der T.

Läßt sich nicht feststellen, daß Frau H. im Dezember 1991 berechtigt war, sich von dem Vertrag mit T. zu lösen, ging der Zeuge B. aber irrtümlich davon aus, daß Frau H. ein solches Recht zustand, stellt sich die Frage einer Benachteiligungsabsicht in ähnlicher Weise, wie wenn Frau H. ein Kündigungsrecht zugestanden hätte (vgl. BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, WM 1991, 1273, 1275 zur irrtümlichen Annahme einer kongruenten Deckung).

ee) Für den Fall, daß eine Anfechtung der Änderungsvereinbarung nach § 31 Nr. 1 KO gegen Frau H. zu bejahen sein sollte, fände diese gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 KO auch gegen die Beklagte statt. Diese wurde bei der Rechtsübertragung durch Frau H. vertreten, so daß ihr sämtliche die Anfechtbarkeit begründenden Umstände bekannt waren.

c) Eine Schenkungsanfechtung (§§ 32 Nr. 1, 40 Abs. 2 Nr. 3 KO) hat das Berufungsgericht unter anderem an einer Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 32 Nr. 1 KO scheitern lassen, weil das Konkursverfahren am 4. Januar 1993 und damit mehr als ein Jahr nach Abschluß der Änderungsvereinbarung vom 27. Dezember 1991 eröffnet worden sei. Für den Beginn der Jahresfrist des § 32 Nr. 1 KO kommt es darauf an, wann die Zuwendung vollendet wurde (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1804; Jaeger/Henckel aaO § 32 Rdn. 50). Sollte die Sicherungsübertragung durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der T. aufschiebend bedingt gewesen sein, wäre die Zuwendung erst mit dem Eintritt dieser Umstände vollendet worden. Dann wäre die Jahresfrist nicht versäumt. Da der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erst Anfang Dezember 1992 gestellt wurde, spricht alles dafür, daß die Krise der T. nicht früher als ein Jahr vor Eröffnung des Konkursverfahrens eintrat.

Wurde die Sicherungsübertragung mit sofortiger Wirkung vereinbart, war die Zuwendung der T. am 27. Dezember 1991 bereits zustehenden Musterrechte an diesem Tage vollendet. Wegen der später geschaffenen Muster war die Zuwendung jeweils spätestens vollendet, als diese der T. übergeben wurden. Dies kann innerhalb der Jahresfrist des § 32 Nr. 1 KO geschehen sein und bedarf gegebenenfalls der Feststellung.

Die materiellen Voraussetzungen einer unentgeltlichen Verfügung lassen sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit einem Hinweis auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, aber auch nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, der Zeuge B. habe mit der Änderungsvereinbarung Frau H. davon abhalten wollen, die T. zu verlassen und sich Mitkonkurrenten zuzuwenden, so daß der Sicherungsübertragung eine Gegenleistung gegenüberstehe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht hinreichend sicher ausschließen, daß die der T. von Frau H. gewährte Gegenleistung dem Wert des übertragenen Sicherungsguts nicht entsprach und die Sicherungsübertragungen mithin als teilweise unentgeltliche Verfügung zu werten sind. Eine solche Verfügung unterliegt der Schenkungsanfechtung insoweit, als sie die Gegenleistung übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, WM 1992, 1502, 1505) und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 aaO).

3. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Ende der Entscheidung

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