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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: IX ZR 233/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 3. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 230.788,59 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, im Insolvenzverfahren mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar ist (BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 39/05, z.V.b.). Dieser Grundsatz gilt dann, wenn im Schenkungsvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das geschenkte Grundstück vorgesehen ist, auch für eine Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist bereits deshalb nicht anfechtbar, weil sie keine Rechtshandlung des Schuldners (vgl. § 1 AnfG) darstellt. Unter den Begriff der Rechtshandlung fallen alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleich ob diese gewollt oder nicht gewollt ist; der Begriff ist weit auszulegen und erfasst jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen zum Nachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918). Die Schuldnerin mag die Rücktrittsberechtigte - ihre hochbetagte Tante - beeinflusst haben. Das Rücktrittsrecht wurde jedoch von dieser allein ausgeübt, ohne dass die Schuldnerin dabei in rechtlich relevanter Weise mitwirken musste. Auf die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es damit nicht mehr an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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