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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 234/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 234/02

vom

18. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.457,49 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Durch das Senatsurteil vom 5. April 2001 (BGHZ 147, 233 ff) ist für alle Ansprüche hinreichend geklärt, daß eine Aufrechnungslage in inkongruenter Weise begründet wird, wenn der Gläubiger - wie im Streitfall - keinen Anspruch darauf hat, daß der Schuldner ihm die Möglichkeit zur Aufrechnung verschafft. Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die Frage, ob die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde, zweifelsfrei entsprechend. Die im Schrifttum teilweise vertretenen abweichenden Auffassungen beruhen darauf, daß dort ein den Grundsätzen des Urteils BGHZ 147, 233, 240 nicht entsprechender Ansatz gewählt wird oder diese Ent-scheidung noch nicht berücksichtigt ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

2. Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen von § 133 InsO ist durch die Senatsurteile vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799), vom 18. Dezember 2003 (IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 323) und vom 11. März 2004 (IX ZR 160/02, z.V.b.) geklärt.

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