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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: IX ZR 234/06
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 129 ff |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf. Mit Urteil vom 11. Januar 2007 (BGHZ 170, 276) hat der Senat entschieden, dass eine Tilgung von Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Kontoüberziehung keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Das Landgericht hat daher zu Recht eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 129 ff InsO verneint und die Klage für unbegründet angesehen. Wird im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens die zunächst offene Grundsatzfrage durch eine höchstrichterliche Entscheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinn geklärt, so kann diesem - auch für die zurückliegende Zeit - nicht mehr Prozesskostenhilfe gewährt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564, 565; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 119 Rn. 45).
Ende der Entscheidung
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