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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: IX ZR 235/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic
am 3. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu Bürgschaften erwachsener, finanziell noch von ihren Eltern abhängiger Kinder (BGHZ 125, 206; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194; Beschl. v. 17. April 1997 - IX ZR 135/96, NJW-RR 1997, 1199) sind die Bürgschaften der Beklagten als gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen, weil diese an der Entscheidung über die Darlehensaufnahme nicht beteiligt waren, das damit verbundene Risiko im Hinblick auf die finanzielle Situation der Eltern besonders hoch war, es sich wirtschaftlich um eine bloße Umschuldung handelte, an der die Beklagten kein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse hatten, und sie damit rechnen mußten, bei Eintritt des Bürgschaftsfalls auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich unverhältnismäßig hoch belastet zu sein.
Ende der Entscheidung
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