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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZR 236/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Streithelfer der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Streithelfer der Klägerin tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 53.787,65 Euro.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Grundsatzfrage, wie die hypothetische Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu ermitteln ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Hätte die Hauptfürsorgestelle ermessensfehlerfrei entschieden, wäre der Klägerin kein Schaden entstanden. Bei nicht erteilter Zustimmung wäre die Kündigung unterblieben; wäre die Zustimmung dagegen erteilt worden, hätte sie Bestand gehabt und wäre im Kündigungsschutzprozess zu berücksichtigen gewesen. Der jetzt eingetretene Schaden, der darin besteht, dass die Klägerin infolge der Kündigung Arbeitslohn zahlen musste, ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu erhalten, wäre in jedem Fall vermieden worden.
Aufgabe der Streithelfer der Klägerin wäre es deshalb gewesen, auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinzuwirken, welche einer gerichtlichen Prüfung standhielt. Ob und in welchem Umfang ihnen deshalb die vom Berufungsgericht angenommenen umfangreichen Mitwirkungspflichten oblagen, kann dahinstehen. Jedenfalls haben sie dadurch schuldhaft gegen ihre anwaltsvertraglichen Pflichten verstoßen, dass sie die Hauptfürsorgestelle mit Schreiben vom 29. Juni 1998 unter Ankündigung von Schadensersatzansprüchen aufgefordert haben, von der beabsichtigten und rechtlich gebotenen Einholung eines medizinischen Gutachtens abzusehen.
Dass die Hauptfürsorgestelle trotz des Schreibens vom 29. Juni 1998 zu ausreichenden Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre, unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem eingetretenen Schaden nicht. Auch insoweit stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gilt der allgemeine Grundsatz, dass mehrere Schädiger den angerichteten Schaden gemeinsam zu ersetzen haben, auch dann, wenn der Ausgleich der Schädiger untereinander durch besondere Vorschriften des Amtshaftungsrechts - hier: durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - gestört ist (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 854 zu § 839 Abs. 2 BGB). Der Schadensbeitrag der Hauptfürsorgestelle überwiegt denjenigen der Streithelfer der Klägerin nicht so weit, dass dieser daneben ganz zurücktritt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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