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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 237/04
Rechtsgebiete: ZPO, KO
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 | |
KO § 82 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 25. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 39.926,54 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die in zweiter Instanz erstmals erhobene Verjährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Die Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf die Verjährungseinrede ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einrede ist der Schuldner ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, BGH-Report 2006, 599, 601 f).
Auch im Übrigen stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398). Darüber hinaus haftet der Beklagte auch aus § 82 KO; denn der Versicherungsnehmer der Klägerin war aussonderungsberechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, WM 2006, 918, 919).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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