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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 238/04
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG, GesO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
GmbHG § 30
GmbHG § 31
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 238/04

vom 12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 111.753,62 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der 50.000 DM wird das angefochtene Urteil schon von der Erwägung getragen, dass die spätere Gemeinschuldnerin zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr über ein Gesellschaftsvermögen verfügte, das die Stammkapitalziffer deckte; deswegen ist der Anspruch ohne weiteres aus §§ 30, 31 GmbHG begründet. Auf die Frage, ob das Darlehen Eigenkapitalersatzcharakter hatte, weil sich die Schuldnerin in der nach den Eigenkapitalersatzregeln vorausgesetzten Krise befand, also überschuldet war, kommt es danach für diesen Teil der Klageforderung nicht an.

2. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht im Blick auf die Verurteilung zur Zahlung von 168.571,09 DM gegeben. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat die Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Falle einer kongruenten Deckung nicht verkannt. Da für dieses subjektive Tatbestandsmerkmal allein die Sicht des Geschäftsführers der Schuldnerin maßgeblich ist, kommt es auf die Frage nach dem Vorliegen einer (objektiven) Überschuldung auch insoweit nicht an. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast des Klägers nicht verkannt. Es hat lediglich, nachdem es den Indizienbeweis als geführt angesehen hat, rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Beklagte diese Indizien nicht entkräftet habe. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht die Grundsätze verletzt, die der Senat für Fälle von Sanierungsbemühungen aufgestellt hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 299). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene, allein den Gläubiger W. betreffende Vergleichsvereinbarung vom 26. Mai/8. Juni 1993 lässt einen Rechtsfehler der Vorinstanz nicht erkennen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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