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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: IX ZR 238/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 238/99

vom

24. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 24. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.200.000 DM (= 613.550,26 €).

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Feststellungen des Tatrichters werden durch die Rügen der Revision nicht erschüttert. Bis der von der Gesellschafterversammlung am 29. September 1994 beschlossene Verkauf des Betriebs oder der Geschäftsanteile verwirklicht werden konnte, mußte der Betrieb der späteren Gesamtvollstreckungsschuldnerin möglichst zweckmäßig fortgeführt werden. Zur Überbrückung war die Kreditverlängerung nötig, die durch die hier bestellte Grundschuld abgesichert wurde. Daß der Geschäftführer G. der Schuldnerin und die Vertreter der Beklagten am 24. Oktober 1994 noch ernsthaft mit einem Gelingen der Verkaufsbemühungen rechneten, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellen.



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