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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: IX ZR 239/08
Rechtsgebiete: KO, ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 1 | |
ZPO § 887 | |
KO § 60 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 21. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Hauptangriff der Beschwerde gilt der Beurteilung des Berufungsgerichts, der auf Mangelbeseitigung und damit auf eine Leistung gerichtete Klageantrag 1 sei trotz der angezeigten Masseunzulänglichkeit zulässig, weil das Verteilungsverfahren nach § 60 KO nur für Masseschulden gelte, die Ansprüche auf einen Geldbetrag betreffen. Damit ist die Frage angesprochen, ob das für den Fall des § 60 KO anerkannte Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, welches das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen lässt, auf die in § 60 KO genannten Ansprüche wegen Geldbeträgen beschränkt ist oder auch Ansprüche erfasst, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, aber im Zuge der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu einer Geldforderung werden können. Diese Rechtsfrage ist bisher, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht beantwortet worden. Sie betrifft jedoch die Rechtslage unter Geltung der am 31. Dezember 1998 außer Kraft getretenen Konkursordnung. Die entsprechenden Vorschriften der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung (§§ 209, 210 InsO) enthalten eine Beschränkung auf Ansprüche wegen Geldforderungen nicht mehr (vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/2443 S. 220 zu § 321). Für künftige, nach der Insolvenzordnung zu beurteilende Fälle wird die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklagen, die keine Geldforderung zum Gegenstand haben, deshalb neu und möglicherweise anders zu beantworten sein. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigendes Bedürfnis nach einer Klärung der Rechtslage unter dem auslaufenden Recht der Konkursordnung besteht unter diesen Umständen nicht (vgl. zur Zulassungswürdigkeit bei auslaufendem Recht allgemein BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ende der Entscheidung
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