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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 24/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Kostenerstattungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 153.387,56 € festgesetzt.
Gründe:
Über die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gemäß § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Er hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen, dass die D. Bank die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen.
Die Revision hätte voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss gewesen, weil Beweisaufnahmen zu der erwähnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der Klägerin durch Einbringung der durch Vertrag vom 15. November 2000 abgetretenen Forderung in das Vermögen der Klägerin durchzuführen gewesen wären.
Der Senat hat außerdem berücksichtigt, dass die Parteien durch den Schuldenbereinigungsplan einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, während der Vergleichslaufzeit auf Zinsen und Kosten zu verzichten und nach Erfüllung der Planlaufzeit die Restschuldbefreiung zu erteilen. Demgemäß können die Parteien auch insoweit keine Kostenerstattung verlangen, als sie Gerichtskosten verauslagt haben.
Ende der Entscheidung
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