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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: IX ZR 24/99
Rechtsgebiete: KO, ZPO
Vorschriften:
KO § 148 | |
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.650.000 DM, davon 150.000 DM für den Feststellungsantrag (entsprechend § 148 KO).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere war das Sanierungskonzept der Beklagten von vornherein erkennbar ungeeignet, weil es einseitig auf einem weit überhöhten Forderungsverzicht der Treuhandanstalt aufbaute.
Ende der Entscheidung
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