Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZR 240/01
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 130 | |
InsO § 131 | |
InsO § 133 | |
InsO § 139 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Eine Anfechtung der Vereinbarung vom 4. August 1999 nach §§ 130, 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil die Rechtshandlung mehr als drei Monate vor dem am 15. November 1999 eingegangenen Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, vorgenommen worden ist. Der später erledigte Insolvenzantrag vom 26. Juli 1999 bleibt gemäß § 139 Abs. 2 InsO unberücksichtigt (vgl. BGHZ 149, 178, 181 f).
2. Auch die Versagung einer Anfechtung nach § 133 InsO hält den Rügen der Revision stand. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, er habe in der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die Mängel hätten sich mit einem Aufwand von 50.000 DM beseitigen lassen, brauchte das Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachzugehen; denn der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, daß dem Beklagten eine entsprechende Tatsache bekannt war. Nimmt der Gläubiger irrig an, er habe einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung, so bildet die Inkongruenz kein Beweisanzeichen für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners (BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, ZIP 1990, 1088, 1090; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.