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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 240/02
Rechtsgebiete: GesO, KO


Vorschriften:

GesO § 9
KO § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 240/02

vom 18. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. § 9 GesO ist ebenso auszulegen wie § 17 KO (BGHZ 135, 25, 29). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter im Konkurs des Vorbehaltsverkäufers die Vertragserfüllung ablehnen darf, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil BGHZ 98, 160 ff, hinreichend geklärt. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Sachverhalt im Streitfall eine einen einheitlichen Vertragsgegenstand bildende Sachgesamtheit verkauft wurde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.

2. Der Fall bietet auch keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf durch einseitige Willenserklärung herbeigeführte Rechtswirkungen Anwendung finden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).



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