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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: IX ZR 240/06
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aber unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt, sondern lediglich 500 € beträgt.
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128, 85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorliegend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 500 €. Für die Beklagte kann es nur einen minimalen Zeitaufwand erfordern festzustellen, welche Beträge von ihr im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. April 2005 durch Zahlung des Zwangsverwalters hinsichtlich der Wohnung der Klägerin in der D. in L. vereinnahmt worden sind.
Einen größeren Aufwand hat die Beklagte weder dargelegt noch geltend gemacht. Sie meint lediglich unter Verkennung der angeführten Rechtsprechung, es könne für die mit der Beschwerde geltend zu machende Beschwer auf den Wert des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruchs abgestellt werden.
Ende der Entscheidung
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