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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: IX ZR 241/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SGB IV, InsO, StGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2
ZPO § 552a
BGB §§ 823 ff
BGB § 852 a.F.
BGB § 852 Abs. 1 a.F.
SGB IV § 25 Abs. 1 Satz 2
InsO § 184
InsO § 302 Nr. 1
StGB § 266a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 241/04

vom 6. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 19. August 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass ihr die in der Insolvenztabelle eingetragene Insolvenzforderung in Höhe von 937,79 € aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zustehe, als verjährt angesehen.

a) Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vorgetragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche - Ansprüche zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist unterliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann (BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen der Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zustehenden Anspruch betrifft, berufen könnte. Dies gilt auch für § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, WM 2001, 576, 578; OLG Dresden ZInsO 2004, 622 f, 624; OLG Frankfurt am Main ZInsO 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vorsätzlichen Vorenthaltens" in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BGH, Urt. v. 20. März 2003 - III ZR 305/01, WM 2003, 1876, 1878).

b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Verjährungseintritts (spätestens) "Ende 1998". Das Amtsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits am jeweiligen Fälligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen über die erforderliche Kenntnis verfügte. Das amtsgerichtliche Urteil enthält damit eine entsprechende Feststellung, die im Berufungsverfahren von der Klägerin nicht angegriffen wurde und auf die das Berufungsurteil ausdrücklich Bezug nimmt. Die Klägerin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer noch im Jahre 1998 beginnenden Verjährungsfrist festhalten lassen.

c) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbarkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rn. 2). Dazu gehört auch die Verjährungseinrede (vgl. Kahlert ZInsO 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, dass der Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon während des Insolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468 S. 17 f; vgl. auch Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 302 Rn.4).

d) Die Frage, ob nach § 302 Nr. 1 InsO auch eine mit einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den Schuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt sich hier nicht. Dies vermag an der Unbegründetheit des von der Klägerin nach § 184 InsO gestellten Feststellungsantrags nichts zu ändern.

2. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

a) Die vom Landgericht für die Zulassung der Revision dargelegte Erwartung, dass Sozialversicherungsträger künftig verstärkt versuchen werden, Ansprüche, die auch im Sozialgesetzbuch eine Grundlage finden, als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unter Berufung auf die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Insolvenztabelle anzumelden, ergibt keinen Zulassungsgrund. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht nicht, da in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dresden GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht gemäß § 852 BGB a.F. verjährte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet hier als Zulassungsgrund aus. Zwar weicht das Berufungsurteil von der in ZInsO 2004, 988, 990 f abgedruckten Entscheidung des Landgerichts Dresden ab. Die gebotene restriktive Auslegung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO führt aber dazu, das Rechtsmittel der Revision nur für solche Sachen zu eröffnen, bei denen ein allgemeines Interesse an einer Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. BGHZ 154, 288, 293 f). Dies kann angesichts der allgemein in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung - auch des für das Landgericht Dresden zuständigen Berufungsgerichts - nicht angenommen werden.

b) Die Frage, ob im Verfahren nach § 184 InsO auch eine Verjährungseinrede des Schuldners zu prüfen ist, ist in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 1 c zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine Klärung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht auch insoweit nicht.

II.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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