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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: IX ZR 242/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 829
ZPO § 840
Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 242/01

Verkündet am: 13. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Januar 2000 gegen die T. GmbH & Co. KG in H. (fortan: Schuldnerin) pfändete der Beklagte wegen einer Hauptforderung über 19.132,28 DM nebst Zinsen und Kosten den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben), die dem Schuldner bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils gebühren, und die Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens unter Einschluß des Rechts, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen, sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge. Der Beschluß wurde der Klägerin am 1. Februar 2000 zugestellt. Am 3. Februar 2000 erfragte eine Mitarbeiterin der Klägerin bei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich die genaue Forderungshöhe. Ob die Mitarbeiterin bei dieser Gelegenheit erklärt hat, die Klägerin erkenne die gepfändete Forderung an und wolle sie ausgleichen, ist zwischen den Parteien streitig. Am 8. Februar 2000 brachte die Klägerin den mitgeteilten Betrag zuzüglich Zustellungskosten und weiterer Zinsen in Höhe von insgesamt 26.481,92 DM dem Beklagten gut. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 forderte die Klägerin von dem Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von 17.925,20 DM unter Fristsetzung bis zum 22. Februar 2000 mit der Begründung zurück, das Konto der Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der Überweisung lediglich ein Guthaben von 8.556,72 DM ausgewiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe der Klageforderung angenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion).

1. Bei der Gutschrift der 26.481,92 DM handelt es sich um eine Leistung der Klägerin an den Beklagten.

Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung angenommen, die Klägerin habe diesen Betrag nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit der Schuldnerin erbracht, sondern vor allem auch, um dem durch die Pfändung begründeten Einziehungsrecht des Beklagten Rechnung zu tragen. Deshalb bestehe ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten. Dies trifft zu. Entgegen der Ansicht der Revision scheidet im Falle der irrtümlichen Zahlung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der wirkungslos ist, weil die gepfändete Forderung nicht besteht, eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Drittschuldner und Schuldner aus.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die Klägerin durch die Zahlung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Januar 2000 dem Einziehungsrecht des Beklagten Rechnung tragen. Auf dieser Grundlage hat sich das Berufungsgericht der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, der Drittschuldner, der aufgrund des ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit befreiender Wirkung nur noch an den Vollstreckungsgläubiger leisten könne, verfolge jedenfalls auch den Zweck, dessen Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen. Existiere die (gepfändete) Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner nicht, könne dieser direkt kondizieren (vgl. Canaris, Festschrift für Karl Larenz zum 70. Geburtstag S. 799 ff, 836; Joost WM 1981, 82, 89; Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung S. 492 f; Medicus NJW 1971, 1366; MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl. § 812 Rn. 126, 126 c; Lieb ZIP 1982, 1153, 1156; Schlosser ZZP 76 [1963], 73, 78 f; Staudinger/Lorenz, BGB 13. Bearb. 1999, § 812 Rn. 41 a.E.; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 612 a; Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 835 Rn. 32). Andere Autoren vertreten dagegen die auch von der Revision übernommene Ansicht, der Drittschuldner, der trotz Nichtbestehens der gepfändeten Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zahle, könne seine Leistung allein vom Schuldner zurückverlangen, ohne daß es auf die Gründe der Zahlung ankomme (Buciek ZIP 1986, 890, 899; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 836 Rn. 7).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369). Für den Fall, daß der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muß, kann der Drittschuldner den an den nachrangigen Gläubiger bezahlten Betrag von diesem zurückverlangen und muß sich nicht an den Vollstreckungsschuldner halten. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, daß der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Sein Interesse ist vielmehr in der Regel darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger auch jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsgläubiger zu entgehen. Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen (BGHZ 82, 28, 32). Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204).

c) Den hier zu beurteilenden Fall, in dem der Drittschuldner auf eine nicht bestehende Schuld an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt hat, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich noch nicht entschieden. In den vorausgegangenen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert werden kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht. Dies entspricht auch der Interessenlage. Die Meinung der Revision, die Grundkonstellation gleiche eher derjenigen der "Anweisungsfälle", wobei an die Stelle der Zahlungsanweisung des Kontoinhabers das Auszahlungsverlangen des Vollstreckungsgläubigers trete, welches sich der Vollstreckungsschuldner wie eine von ihm selbst erteilte Anweisung zurechnen lassen müsse, hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen bereits verworfen. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckungsschuldners, ja sogar gegen seinen Willen (vgl. BGHZ 82, 28, 31). Von den Anweisungsfällen unterscheidet sich der Streitfall auch dadurch, daß mit dem Wirksamwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Drittschuldner allein an den Vollstreckungsgläubiger schuldbefreiend leisten kann. Das Interesse des Drittschuldners ist - für jenen erkennbar - darauf gerichtet, mit der Zahlung an ihn das Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen (BGH aaO S. 31 f).

Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisher behandelten Fall der Mehrfachpfändung lediglich dadurch, daß es dem Drittschuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen, um jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Pfändungsgläubiger zu entgehen (vgl. BGHZ 82, 28, 32). Die Interessenlage ist indes vorliegend dieselbe. In der genannten Fallgruppe richtet sich das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers gegen Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners, die aus dessen Vermögen durch vorrangige Pfändung wirtschaftlich ausgeschieden sind. Dieses Risiko liegt ebenso in seiner Sphäre wie die Notwendigkeit im Streitfall, sich mit dem Drittschuldner über die Existenz der gepfändeten Forderung auseinandersetzen zu müssen (vgl. Lieb aaO S. 1156). Ob die Pfändung und Überweisung ins Leere geht, weil die Forderung einem anderen Gläubiger zusteht, oder deswegen, weil sie gar nicht existiert, ist bereicherungsrechtlich irrelevant. Deshalb behandeln die schon angeführten Meinungsäußerungen, die sich für eine Direktkondiktion aussprechen, die genannten Fälle zutreffend gleich (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 126-126 c; Lieb ZIP aaO S. 1156; Staudinger/Lorenz, aaO § 812 Rn. 41 a.E.; Stöber, aaO Rn. 612 a; Wieczorek/Schütze, aaO § 835 Rn. 32).

2. Es fehlt auch an dem durch die getroffene Zweckbestimmung für die Zahlung der Klägerin an den Beklagten festgelegten Rechtsgrund.

a) Die Pfändung bezog sich nach dem Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - was die Revision auch nicht mehr in Zweifel zieht - lediglich auf die Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben) aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Schuldnerin bei der Klägerin nur über ein Konto verfügt hat (Nr. dieses Konto im Zeitraum vom 30. Januar 2000 bis zum 8. Februar 2000 den Guthabenbetrag von 8.556,72 DM aufgewiesen hat und das Konto am 8. Februar 2000 mit 26.481,92 DM belastet worden ist.

Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei treffen, ohne zuvor die in erster Instanz von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen zu hören. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Beklagte das behauptete Kontoguthaben der Schuldnerin am 8. Februar 2000 von nur 8.556,72 DM zunächst mit Nichtwissen bestreiten durfte (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO), weil der Kontostand nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen ist. Nachdem die Klägerin in Erfüllung des Auflagenbeschlusses des Berufungsgerichts vom 5. März 2001 mit ihrem zweitinstanzlichen Sachvortrag nachvollziehbar und durch Vorlage von Ablichtungen der einschlägigen Kontounterlagen unterlegt die Kontoentwicklung ab dem 30. Januar 2000 dargelegt hatte, genügte sein schlichtes Bestreiten nicht mehr. Sein weiterer Vortrag in der Berufungsinstanz, das ergänzende Vorbringen der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, trifft ersichtlich nicht zu. Die Ordnungsgemäßheit des Kontoauszugs hat der Beklagte nicht beanstandet. Das Berufungsgericht durfte deshalb seiner Entscheidung die Sachdarstellung der Klägerin von den Kontoständen zugrunde legen, ohne die beiderseits zu dieser Frage angetretenen Beweise erheben zu müssen. Auf die Urkundenqualität der vorgelegten Fotokopie (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627), kommt es nicht an.

b) Im Streitfall ergibt sich hieraus, daß die Klägerin den mit der Klage zurückgeforderten Betrag ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt hat. Denn in dieser Höhe bestand mangels eines Guthabens der Schuldnerin bei der Klägerin kein Einziehungsrecht des Beklagten und damit keine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Klägerin an ihn. Eine etwaige von der Mitarbeiterin der Klägerin abgegebene Drittschuldnererklärung im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO ist nach der von der Revision hingenommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als reine Wissenserklärung einzuordnen und scheidet deshalb als Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (vgl. BGHZ 69, 328, 331; s. ferner BGH, Urt. v. 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 840 Rn. 8). Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob dem Telefonat vom 3. Februar 2000 überhaupt die Rechtsqualität einer Drittschuldnererklärung zukommen kann.

3. Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Kondiktionsausschluß greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (st. Rspr.; s. etwa BGHZ 113, 62, 70). So liegt der Streitfall hier nicht. Vielmehr hat die Klägerin nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund eines betriebsinternen Mißverständnisses rechtsirrig den Schluß gezogen, das Guthaben der Schuldnerin übersteige die Forderung des Beklagten.

II.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin Zinsen aus § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 23. Februar 2000 zugesprochen, und zwar als Verzugsschaden. Auch hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.

1. Allerdings unterliegt das Berufungsurteil bezüglich der zuerkannten Zinsen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die Gegenrüge der Klägerin, aus der Mitteilung der Zulassungsgründe sei eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Hauptanspruch abzuleiten, geht fehl. Eine Zulassungsbeschränkung auf die Hauptforderung wäre, selbst wenn das Berufungsgericht sie gewollt und mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht hätte, rechtlich nicht möglich, weil die Berechtigung der Zinsforderung dem Grunde nach von der Entscheidung über die Hauptforderung abhängt; daher konnte über die Zinsforderung nicht vorab endgültig entschieden werden (BGH, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, VersR 1984, 38; v. 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 2).

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte als Bereicherungsschuldner für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereicherungsanspruchs entstanden sind, trifft zu. Auch der Bereicherungsschuldner kann durch Mahnung in Verzug geraten (vgl. Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. § 818 Rn. 54). Die Höhe des zugesprochenen Zinsschadens, den das Berufungsgericht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt hat, wird von der Revision hingenommen.

Ende der Entscheidung

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