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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 242/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 242/03

vom 4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 209.274,58 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Würdigung des Berufungsgerichts beachtet die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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